Aufgrund vielfacher Beschwerden, weist die Wettbewerbszentrale auf folgendes hin:
Die Werbung per Telefax oder E-Mail ist nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor konkret in diese Art der Werbung eingewilligt hat. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG. Es kommt nicht mehr – wie früher- auf eine eventuell mutmaßliche Einwilligung an. Diese ist nur noch bei Werbeanrufen per Telefon relevant.