Aufgrund vielfacher Beschwerden, weist die Wettbewerbszentrale auf folgendes hin:
Die Werbung per Telefax oder E-Mail ist nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor konkret in diese Art der Werbung eingewilligt hat. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG. Es kommt nicht mehr – wie früher- auf eine eventuell mutmaßliche Einwilligung an. Diese ist nur noch bei Werbeanrufen per Telefon relevant.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG München entscheidet zu Ärzte-Siegeln
-
Rückblick: Jahrestagung 2025 der Wettbewerbszentrale mit Blick in die Zukunft
-
TikTok-Shop: Uneingeschränkt geltende Informationspflichten
-
DSA-Verfahren: Mündliche Verhandlung vor dem OLG Frankfurt
-
Das „am schnellsten zu reinigende Milchsystem aller Zeiten“ – oder doch nicht?