Das Landgericht Aachen hat ein Kosmetikunternehmen verurteilt, zukünftig nicht mehr mit einem Testergebnis zu werben, ohne dem Verbraucher bereits in der Werbung selbst die Testkriterien zu erläutern oder ihm zumindest eine Fundstelle zu nennen, unter der er die Testkriterien finden kann (Landgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2018, Az. 42 O 118/17, nicht rechtskräftig).
Das Unternehmen hatte für eine Tagescreme mit dem Hinweis geworben „Spa Diamond Winner 2017“ in der Kategorie „Beauty Anti-Aging“. Die Wettbewerbszentrale hatte das Fehlen von Informationen beanstandet, die es dem Verbraucher ermöglichen, das Testergebnis nachzuvollziehen. Sie berief sich dabei auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach dieser Vorschrift dürfen dem Verbraucher keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Das Kosmetikunternehmen argumentierte, es handele sich nicht um ein Testergebnis, sondern um einen Award, der ihr von einem Verlag verliehen worden sei.
„Award“ ist eine andere Bezeichnung für ein Testergebnis
Das Landgericht setzte sich zunächst mit dem Argument der Gegenseite auseinander, dass es sich bei einem „Award“ nicht um ein Testergebnis handele. Es verwies darauf, dass es nicht auf die Bezeichnung als solche ankomme, sondern darauf, wie die Auszeichnung vom durchschnittlich informierten Verbraucher verstanden werde. Bezieht sich ein „Award“ auf ein Produkt, so liege der Zweck einer solchen Auszeichnung ausschließlich darin, das Produkt gegenüber anderen, vergleichbaren Produkten hervorzuheben. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich daher bei der Auszeichnung für das Kosmetikprodukt um nichts anderes als ein Testergebnis. Der Pflicht zur Information des Verbrauchers kann der Handel nicht dadurch entgehen, dass er ein Testergebnis als „Award“ bezeichnet, so das Gericht.
Anforderungen an die Fundstelle>
Eine Fundstelle genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sich aus ihr nicht die Kriterien ergeben, die zu dem Testsieg geführt haben. Der Werbende kann sich nicht darauf berufen, dass er nicht über die Testkriterien verfügt, denn ein Unternehmer, der mit einem Prüfsiegel wirbt, muss sich auch die Informationen über das Zustandekommen des Prüfergebnisses und die zugrunde liegenden Kriterien beschaffen. Das Gericht verwies darauf, dass diese Grundsätze im Streitfall erst Recht gelten müssten, weil die Beklagte zu den Partnern und Sponsoren des Testinstituts gehöre und sich leicht Zugang zu den Ergebnissen hätte verschaffen können. Denn, so das Gericht: „Sollte ihr das aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, so darf sie mit dem Test nicht werben:“
Bei dem Verfahren handelt es sich um keinen Einzelfall. Die Wettbewerbszentrale führt derzeit einen Prozess vor dem Landgericht Nürnberg (Az. 3 HK O 6582/17), in dem es ebenfalls um die Werbung für ein Pflegeöl mit einem „Gala Spa Award“ geht. Mündlich verhandelt wurde bereits, am 22.03.2018 wird das Gericht seine Entscheidung verkünden.
(F 4 0321/17)
ck
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