Der BGH hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten zu befürchten sind (Urteil v. 25.04.2019, Az. I ZR 23/18).
Zum Sachverhalt
Das beklagte Telekommunikationsunternehmen stellte seinen Kunden einen WLAN-Router zur Verfügung. Dieser war gegen unberechtigten Zugang Dritter durch eine nur mit Passwort zu öffnende Verschlüsselung gesichert und blieb im Eigentum der Beklagten. 2016 teilte die Beklagte ihren Kunden per Kundenanschreiben mit, dass sie die Konfiguration der WLAN-Router ihrer Kunden zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes in der Weise ändern werde, dass auch Dritte auf diese Router zugreifen können, indem ein separates WLAN-Signal aktiviert werde, welches das Kundennetz jedoch nicht beeinträchtigen würde. Hierin sah die Klägerin eine unzumutbare Belästigung und eine aggressive geschäftliche Handlung und forderte Unterlassung. Die Klage war erstinstanzlich erfolgreich (LG Köln, Urteil v. 09.05.2017, Az. 31 O 227/16), die Berufung der Beklagten war aber ebenfalls erfolgreich (OLG Köln, Urteil v. 02.02.2018, Az. I-6 U 85/17). Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Nach Ansicht des BGH stelle die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals keine Belästigung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar, da die geschuldete Vertragsleistung durch das zweite WLAN-Signal nicht beeinträchtigt werde. Der Kunde habe kein ausschließliches Nutzungsrecht an dem im Eigentum der Beklagten stehenden Router und dessen ungestörter Gebrauch werde weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt.
Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals sei auch keine aufgedrängte Dienstleistung, da hierdurch nur die Möglichkeit eröffnet werde, weitere Leistungen der Beklagten zu nutzen. Die alleinige Aktivierung des Signals sei für sich genommen keine Dienstleistung der Beklagten gegenüber dem Besitzer des Routers.
Bei der Aktivierung handle es sich ausschließlich um einen technischen Vorgang, der keinerlei Nachteile für die Kunden mit sich bringe. Die Sicherheit des Routers werde nicht beeinträchtigt, es entstünden keine Mehrkosten und auch nicht das Risiko, für von Dritten über das zweite WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen zu haften. Weiterhin könnten die Kunden der Aktivierung des zusätzlichen WLAN-Signals jederzeit durch einen Widerspruch kurzfristig widersprechen, was auch gegen eine Belästigung gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UWG spreche. Selbst wenn man eine solche annehme, sei diese nicht unzumutbar, da das rechtlich geschützte Interesse des Kunden durch die Aktivierung des zweiten Signals nicht verletzt werde.
Eine aggressive Geschäftspraktik gemäß § 4a Abs. 1 UWG liege deshalb nicht vor, weil den Kunden ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht zustehe und ihre Entscheidungsfreiheit daher nicht beeinträchtigt werde.
Weiterführende Informationen
24.04.2019 // Pressemitteilung des BGH in dieser Sache>>
Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
LG Köln, Urteil v. 09.05.2017, Az. 31 O 227/16 >>
OLG Köln, Urteil v. 02.02.2018, Az. I-6 U 85/17 >>
fw
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