Das Landgericht Freiburg hat mit Datum vom 23.02.2015, Aktenzeichen 12 O 105/14 entschieden, dass es irreführend und wettbewerbswidrig ist, wenn für Rabatte unter Angabe eines Sternchenhinweises in Printwerbungen geworben wird, sofern der Sternchenhinweis nicht auf derselben Seite aufgelöst wird.
Weiter hat das Gericht in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Ankündigung von prozentualen Preisnachlässen sowie Gutscheinen irreführend und wettbewerbswidrig sind, wenn für die näheren Bedingungen und die ausgewählten Lieferanten auf den Internetauftritt verwiesen wird.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung beanstandet, da die am Blickfang teilhabenden Sternchenhinweise zum einen auf der Rückseite der doppelseitigen Anzeige und zum anderen erst im Internetauftritt aufgelöst wurden. Diese Werbung wurde von der Wettbewerbszentrale als intransparent beanstandet. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der angekündigten Rabatte und Gutscheine waren nicht klar und eindeutig angegeben.
Dieser Auffassung folgte das Gericht und wies im Hinblick auf die große Anzahl an Ausnahmen, die im Internet aufgeführt waren, darauf hin, dass die Einschränkungen sowohl unter dem Gesichtspunkt der ausgeschlossenen Hersteller aber auch Produktlinien so gewichtig erschienen, dass der Eindruck entstehe, der Verwender wolle seine Versprechen gar nicht einhalten und einen nicht vorhandenen Erfüllungswillen durch den Verweis auf das Internet kaschieren.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(S 3 0473/14)
gb
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