Zuletzt gingen bei der Wettbewerbszentrale vermehrt Beschwerden gegen Detektive ein. Gegenstand waren Verstöße gegen die Preisangabenverordnung. Verschiedene Detektive hatten im Internet ihre Dienstleistungen zu Nettopreisen angeboten und beispielsweise Stundensätze beworben, die die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Dies führt dazu, dass diese Detektive scheinbar günstigere Preise anbieten als ihre Konkurrenz, die Bruttopreise inklusive Mehrwertsteuer für ihre Dienstleistungen nennt.
Die Wettbewerbszentrale hat dieses Werbeverhalten beanstandet. Zwar besteht keine Pflicht zur Endpreisangabe, soweit sich die Dienstleistungen ausschließlich an Gewerbetreibende richten. Werden auch Detektivleistungen angeboten, die von Verbrauchern nachgefragt werden wie z.B. die Observationen von Ehepartnern, Vermisstensuche, Unterhaltsbetrug etc., so ist der Endpreis inkl. Mehrwertsteuer anzugeben. Die in Anspruch genommenen Detektive haben jeweils eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt am Main: „Arzt für ästhetische Medizin“ ist irreführend
-
Was ist nachhaltiger Anbau? Wettbewerbszentrale beanstandet Fertiggericht
-
Wettbewerbszentrale erhebt Klage gegen dm wegen des Verkaufs von Arzneimitteln
-
Medizinisches Cannabis: Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale vor dem BGH
-
Marktplatzriese Amazon: BKartA verbietet Preiskontrolle der Händler
