Eine Abrechnungsstelle für die Privatabrechnungen von Ärzten warb um das Vertrauen neuer Kunden mit dem Hinweis, dass auf Grund der Größe des Unternehmens es der Bankenaufsicht der BaFin wie eine Bank unterstellt sei.
Tatsächlich unterliegt das Unternehmen als Factoring-Institut aber nur einer sehr eingeschränkten Aufsicht der BaFin nach dem Kreditwesengesetz, so dass die aufsichtliche Situation keinesfalls mit der einer Bank vergleichbar ist. Nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale verpflichtete sich die Abrechnungsstelle strafbewehrt, in Zukunft nicht mehr mit dem Hinweis auf die Bankenaufsicht durch die BaFin zu werben.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt am Main: „Arzt für ästhetische Medizin“ ist irreführend
-
Was ist nachhaltiger Anbau? Wettbewerbszentrale beanstandet Fertiggericht
-
Wettbewerbszentrale erhebt Klage gegen dm wegen des Verkaufs von Arzneimitteln
-
Medizinisches Cannabis: Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale vor dem BGH
-
Marktplatzriese Amazon: BKartA verbietet Preiskontrolle der Händler
