Das Landgerichts München I hat zwei Rechtsanwälten eine so genannte „Adword“-Werbung bei der Internetsuchmaschine Google wegen fehlender Sachlichkeit verboten.
Adword-Werbung ist eine Form der Internetwerbung, die durch den Suchmaschinenbetreiber Google eingeführt wurde. Es sind vierzeilige Text-Annoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet werden. Sie sollen für den Nutzer eine Ergänzung zum Suchergebnis anzeigen.
Die Anwälte befassen sich schwerpunktmäßig mit Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie betreiben zu diesem Thema eine Internetseite. Bei Eingabe des Namens eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds in der Suchmaschine Google erschien als „erster Treffer“ – farblich unterlegt und als „Anzeige“ gekennzeichnet – der Link auf die von den Anwälten betriebene Seite mit dem Zusatz: „Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger“, ohne dass sich ein Zusatz dabei befand oder aus dem Namen der Seite sich ergab, dass die Seite durch Rechtsanwälte betrieben wurde.
Die Anwälte hatten zuvor den Namen des Fonds bei Google als sogenanntes „Adword“ angemeldet. Auf der von den Anwälten betriebenen verlinkten Internetseite war dann eine Pressemitteilung veröffentlicht, die sich mit angeblichen Prospektfehlern und möglichen Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Fonds befasste.
Dies war den Fondanbietern ein Dorn im Auge und deshalb machten sie Unterlassungsansprüche wegen einer Markenrechtsverletzung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I geltend. Die Verwendung des Fondnamens als „Adword“ stelle eine solche Markenrechtsverletzung dar. Weiterhin liege eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung vor, da potentielle Kunden abgeschreckt würden. Im Übrigen handele es sich um ein für Anwälte standesrechtlich unzulässiges „Fischen nach Mandanten“.
Die Richter konnten zwar in der Verwendung des Fondnamens keine markenrechtlichen Verstoß feststellen, da nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwendung einer fremden Marke als Suchwort erlaubt ist, wenn das Suchwort als Hinweis auf den Inhalt einer Internetseite verwendet wird. Dies ist aber hier der Fall, da auf der Seite eine kritische Auseinandersetzung mit dem Fond erfolgt.
Allerdings ist die Werbung deswegen unzulässig, da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt. Die Unsachlichkeit der Werbung folgt daraus, dass eine übertrieben reklamehafte „marktschreierische“ Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe erfolgt, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will. Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, will sich über den Fond informieren und nicht über Rechtsanwaltsdienstleistungen. Auch bleibt zunächst unklar, dass es sich um Werbung von Rechtsanwalten handelt. Die erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die von den Anwälten betriebene Seite zugreift.
Aufgrund dieser fehlenden Sachlichkeit wurde den Anwälten die „Adword“-Werbung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Endurteil verboten.
LG München I, Urteil vom 26.10.2006, Az.: 7 O 16794/06 (bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 15.11.2006
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