Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht München I Klage gegen die Autovermieter Sixt erhoben, die in ihrem Internetauftritt für die Anmietung eines „Geländewagens“ warb.
In der Werbung hieß es u.a.
„Ab ins Gelände – Mieten Sie eines unserer Offroad Modelle“
und dann weiter
„ …und genießt es, jenseits der üblichen Straßen seinen Fahrspaß zu haben. Erst wenn das Auto zu hüpfen anfängt und Schlamm von der Erde hochspritzt, kommt er richtig in Stimmung“.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend, da sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, er dürfe mit dem Fahrzeug auch im freien Gelände fahren. Tatsächlich erlauben die Vermietbedingungen jedoch ausschließlich eine Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr.
In der heutigen mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass entscheidend für die Beurteilung der Werbung allein das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers sei. Bei den von der Werbung erfassten Fahrzeugen handele es sich vornehmlich um SUVs (Sport Utility Vehicles), von denen der Verbraucher nicht zwangsläufig erwarte, dass es geländegängige Fahrzeuge seien, was gegen eine Irreführung spreche. Doch werde in der Werbung ausdrücklich Bezug genommen auf „jenseits der üblichen Straßen“. Zudem würden die Fahrzeuge als Offroad-Modelle (= „abseits der Straße, im Gelände“) beworben, sodass der Verbraucher mit „Gelände“ ein freies, unbefestigtes Terrain außerhalb befestigter Straßen verbinde, was für eine Irreführung spreche. Das Gericht wird am 05.03.2020 eine Entscheidung verkünden.
M 3 0385/17
sp
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