Der EuGH hat heute entschieden, dass die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen ihres Online-Marktplatzes (Amazon-Marketplace) keine Markenrechtsverletzung durch Amazon darstellt (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, Rs. C-567/18 – Coty Germany GmbH ./. Amazon Services Europe Sàrl, Amazon Europe Core Sàrl, Amazon FC Graben GmbH, Amazon EU Sàrl).
Das Unternehmen Coty, das eine Lizenz für die Marke “Davidoff” hält, hatte zwei Amazon Gesellschaften die Verletzung von Markenrecht vorgeworfen und Unterlassung begehrt: Hintergrund war, dass auf dem Amazon-Marketplace Drittanbieter Flakons des Parfums „Davidoff Hot Water“ angeboten hätten, wobei Lagerung und Versand der Waren durch Amazon erfolgt, die Waren jedoch ohne seine Zustimmung auf den EU-Markt gelangt seien.
Der EuGH hat nun entschieden, dass ein Unternehmen, das die Waren lagert, die Marke nur dann verletzt, wenn es – wie der Verkäufer – den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Der vorlegende Bundesgerichtshof habe jedoch festgestellt, dass im konkreten Fall die beiden Amazon-Unternehmen die Waren weder selbst zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht hätten, sondern allein der Dritte diesen Zweck verfolgt habe.
Ausdrücklich weist der EuGH allerdings darauf hin, dass andere EU-Vorschriften ein Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem anderen Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.
Die Entscheidung im konkreten Fall ist nun Sache des Bundesgerichtshofs.
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ug
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