Das Landgericht Heilbronn hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Lebensmitteldiscounter untersagt, mit dem Hinweis auf einen zehnprozentigen Rabatt auf das „gesamte Backwarensortiment“ zu werben, sofern tatsächlich nicht das gesamte Backwarensortiment zum angekündigten Preisnachlass abgegeben wird.
Im konkreten Fall hatte die Wettbewerbszentrale die betreffende Werbung als irreführend beanstandet, da der angekündigte Preisnachlass auf abgepackte Backwaren tatsächlich nicht gewährt wurde. Vielmehr war von dem angekündigten Preisnachlass nur das sogenannte frische Backwaren-Sortiment umfasst. Auf Grund der werblichen Ankündigung durften die angesprochenen Verbraucher jedoch davon ausgehen, dass auch abgepackte Backwaren mit einem zehnprozentigen Preisnachlass abgegeben würden.
Da es zu keiner außergerichtlichen Einigung kam, hatte die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage erhoben. Vor dem LG Heilbronn erging Versäumnisurteil, da die Beklagte sich gegen die erhobenen Vorwürfe nicht zur Wehr setzen wollte.
LG Heilbronn, Versäumnisurteil vom 02.06.2017, Az. 21 O 54/17 KfH – (S 3 0219/17)
gb
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