Home News Bundesgerichtshof: Werbung mit der Angabe „Himalaya Salz“ ist irreführend, wenn das so beworbene Salz in entferntem Mittelgebirge abgebaut wurde

Bundesgerichtshof: Werbung mit der Angabe „Himalaya Salz“ ist irreführend, wenn das so beworbene Salz in entferntem Mittelgebirge abgebaut wurde

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 2016 (Az. I ZR 86/13) entschieden, dass ein als „Himalaya Salz“ bezeichnetes Produkt den informierten Durchschnittsverbraucher über die geografische Herkunft in die Irre führt, wenn das Salz tatsächlich nicht im Himalaya-Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut wird.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. März 2016 (Az. I ZR 86/13) entschieden, dass ein als „Himalaya Salz“ bezeichnetes Produkt den informierten Durchschnittsverbraucher über die geografische Herkunft in die Irre führt, wenn das Salz tatsächlich nicht im Himalaya-Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut wird.

Der Kläger hatte gegenüber einem Online-Händler die Verwendung der geografischen Herkunftsangabe „Himalaya Salz“ als irreführend beanstandet (§§ 128, 126, 127 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Ein Verbraucher rechne nicht damit, dass bei der Bewerbung als „Himalaya Salz“ das Salz tatsächlich aus einem ca. 200 km entfernten deutlich niedrigen Mittelgebirgszug stamme.

Dieser Auffassung hat sich der BGH angeschlossen. Das Gericht führt aus, dass auch der Hinweis „Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya“ nicht ausreicht, um die Irreführung auszuschließen. Denn dieser Hinweis sei der blickfangmäßigen Produktüberschrift nicht unmittelbar zuzuordnen, sondern finde sich erst im weiteren Fließtext.

Der Online-Händler könne seiner Haftung nicht dadurch entgehen, dass er angebe, die ihm obliegende fachliche Sorgfalt beachtet zu haben. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass bei einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfülle, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspreche.

Eine Haftung sei auch nicht deshalb auszuschließen, weil die Lieferantin des Salzes die Produktangaben in ein von dem Online-Händler zur Verfügung gestelltes „Upload-Sheet“ eingestellt habe. Wer als Online-Händler ein Produkt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Internetseite anbiete, der hafte auch für irreführende Angaben. Dass sich der Online-Händler bei der Erstellung der konkreten Produktpräsentation eines dritten Unternehmens – hier seines Lieferanten – bedient habe, ändere an der Täterschaft nichts.

Weiterführende Informationen

Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>

Zu geografischen Herkunftsangaben:

News vom 19.05.2016: Geografische Herkunftsbezeichnung – LG Magdeburg zur Werbung mit „Magdeburger Bier“ für ein in Oberfranken gebrauchtes Bier >>

News vom 18.04.2016: Bezeichnung eines in Rosenheim gebrauten Bieres als „Chiemseer“ irreführend- Auffassung der Wettbewerbszentrale vom OLG München bestätigt >>

News vom 18.03.2016 OLG Stuttgart zu Herkunftsangaben bei Kultur-Champignons: Trotz Irreführung über die Herkunft ist allein das Ernteland maßgeblich für die Angabe zum Ursprungsland >>

News vom 16.07.2015 Geschützte Ursprungsbezeichnung: „Portwein“ muss aus Portugal stammen – Beschwerden über als „Port“ angebotene Likörweine aus Südafrika erreichen Wettbewerbszentrale >>

News vom 24.07.2013 Irreführende Werbung eines Hofladens mit „30 frische Eier unsortiert direkt aus dem Stall“ >>

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