Das LG Stuttgart hat einem Anbieter von Kopfkissen und Bettdecken untersagt, mit zahlreichen Aussagen für erholsamen Schlaf zu werben (Urteil vom 16.02.2026, Az. 53 O 80/25, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen verschiedene Werbe-Claims auf der Website des Anbieters.
Die beworbenen Kissen und Decken basierten laut Anbieter auf einer Fasertechnologie, die Körperwärme in „Infrarot-Energie“ umwandeln soll. Unter der Kollektionsbezeichnung „Regeneration“ behauptete das Unternehmen unter anderem, der „Infrarot-Effekt“ optimiere die lokale Sauerstoffversorgung in den Zellen, verbessere die Zellregeneration und fördere einen besonders erholsamen Schlaf. Weiter hieß es, die schlaffördernde Wirkung sei „klinisch nachgewiesen“. Als Beleg diente dabei eine Fußnote in englischer Sprache.
Strenge Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung
Das Gericht führte die Linie in der bisherigen Rechtsprechung fort, dass bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit und Klarheit der Aussagen gelten. Werbung mit positiven gesundheitlichen Wirkungen sei nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Als Beleg seien randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien mit adäquater statistischer Auswertung nötig (sog. „Goldstandard“).
Diesen Anforderungen genügten die vorgelegten Untersuchungen nach Auffassung der Kammer überwiegend nicht. Die Studien bezogen sich auf Kleidungsstücke wie Shirts oder Handschuhe aus dem Fasermaterial. Für Bettdecken und Kopfkissen ließen sich daraus keine belastbaren Rückschlüsse ziehen, da Bettwaren beim Schlafen eine andere Funktion erfüllten als Kleidung. Eine einzelne Pilotstudie zu Bettwaren erachtete das Gericht als nicht aussagekräftig genug. Die Untersuchung hatte lediglich sechs Personen umfasst.
„Klinisch nachgewiesen“, Einschränkung nur in englischer Sprache
Auch beanstandete das Gericht die Werbung mit dem Hinweis „klinisch nachgewiesen“. Die einschränkende Fußnote, wonach nicht alle teilnehmenden Personen die Ergebnisse erreichten und weitere Studien erforderlich seien, war auf Englisch verfasst. Für deutschsprachige Kundschaft reiche diese Einschränkung nicht aus, um den irreführenden Gesamteindruck zu korrigieren.
Berufungsverfahren läuft
Lediglich einige Aussagen wie „sorgt für einen optimal regenerierenden Schlaf“ oder Hinweise auf „mehr Energie“ und „mehr Ausdauer“ hielt das Gericht für pauschal und noch akzeptabel. Diesen Aussagen fehle ein objektiv nachprüfbarer Tatsachenkern. Die Werbung für eine konkrete physiologische Wirkung wie zur Sauerstoffversorgung sah das Gericht hingegen kritisch.
Die Wettbewerbszentrale hat inzwischen Berufung eingelegt. Nach Meinung der Wettbewerbszentrale erfordert auch allgemeiner gehaltene Werbung für einen „regenerierenden Schlaf“ einen belastbaren Nachweis.
Weiterführende Informationen
HH 03 0182/24
kok
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