Welche Informationen über Cannabis zu medizinischen Zwecken sind gegenüber der Allgemeinheit zulässig und ab wann handelt es sich um unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel? Mit dieser Abgrenzungsfrage befasst sich ein weiteres Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale. Am Donnerstag, den 12.02.2026, wird hierzu vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mündlich verhandelt. Das Verfahren hat das Aktenzeichen I ZR 74/25.
Bisheriger Prozessverlauf
Die Wettbewerbszentrale hatte den Betreiber einer Plattform verklagt, die gegenüber Verbrauchern damit warb, Behandlungstermine bei kooperierenden sogenannten „Cannabis-Ärzten“ zu vermitteln. Im Rahmen der elektronischen Behandlungsanfrage konnten Verbraucher bereits angeben, dass sie eine Therapie mit medizinischem Cannabis wünschten. Die mit dem Unternehmen kooperierenden Ärzte behandelten Patienten entweder in Räumen, die ihnen von dem Plattformbetreiber zur Verfügung gestellt wurden, oder nutzten die Möglichkeit der Fernbehandlung. Für die Terminvermittlung und die Bereitstellung der Behandlungsräume beteiligte sich das Unternehmen in erheblichem Umfang an den Gebühren, die die Ärzte ihren Patienten für die Behandlungsleistungen in Rechnung stellten. Auf der Internetseite der Plattform wurden zudem zahlreiche Informationen veröffentlicht, die sich mit der Frage befassten, bei welchen Erkrankungen medizinisches Cannabis zur Anwendung kommen könne.
Die Wettbewerbszentrale sah in diesem Geschäftsmodell in mehrfacher Hinsicht Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht, das Heilmittelwerberecht sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage in einigen Punkten statt, verneinte jedoch einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Urteil vom 27.02.2024, Az. 3-08 O 540/23).
Auf die Berufung der Wettbewerbszentrale änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Urteil in diesem Punkt ab. Es verurteilte die Beklagte bezogen auf bestimmte Passagen der Internetseite zur Unterlassung der Werbung für verschreibungspflichtiges Cannabis außerhalb der Fachkreise (Urteil vom 13.02.2025, Az. 6 U 74/24). Im Übrigen bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts weitestgehend.
Besondere Bedeutung für Plattformen
Das Verfahren ist angesichts der jüngsten Entwicklungen bei sog. Behandlungsplattformen von besonderer Bedeutung. Immer häufiger ist zu beobachten, dass Patienten nicht mit der Behandlung ihrer Erkrankung von der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen überzeugt werden sollen, sondern bereits zu Beginn das Verschreiben eines bestimmten Arzneimittels in Aussicht gestellt wird. Dies geht häufig mit einer Kommunikation einher, die nicht nur eine Werbung für das ärztliche Angebot, sondern auch für eine Klasse von verschreibungspflichtigen Medikamenten (z.B. sog. „Abnehmspritzen“) darstellen kann. Hier stellt sich die Frage, ob eine solche Werbung mit dem Heilmittelwerberecht in Einklang zu bringen ist.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
Pressemitteilung Nr. 006/2026 des Bundesgerichtshofes >>
F 04 0020/23
as
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