Home Automobile & Mobilität Automotive Das Ende der Pkw-EnVKV? Vorschlag für EU-weite Regelungen zur Energiekennzeichnung bei Kraftfahrzeugen
Ein CO₂-Effizienzlabel mit der Angabe „0 g CO₂/km“ und Energieverbrauch „15,0 kWh/100 km“ liegt hinter der Windschutzscheibe eines Autos.

Das Ende der Pkw-EnVKV? Vorschlag für EU-weite Regelungen zur Energiekennzeichnung bei Kraftfahrzeugen

Am 16. Dezember 2025 hat die EU-Kommission als Teil des sog. „Automotive Package“ einen „Vorschlag für eine Verordnung zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG“ gemacht. Der Vorschlag ist hier >> zu finden.

Damit verbunden ist der Vorschlag für eine eigenständige EU-Verordnung. Sie soll einerseits die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Verbrauchs- und Emissionswerte harmonisieren. Andererseits würde sie die bisherige RL 1999/94/EG abschaffen, Hintergrund der aktuellen Regelungen der deutschen Pkw-EnVKV.

Der bislang recht kompakte Vorschlag sieht einige Neuerungen vor, lässt im Detail aber noch einige Fragen offen. Da der Vorschlag noch einen umfangreichen Gesetzgebungsprozess durchlaufen wird, ist davon auszugehen, dass es noch Änderungen geben wird. Die nachfolgenden Informationen sollen daher einen ersten Eindruck vermitteln, welche wesentlichen Elemente der Vorschlag enthält und wo noch Änderungsbedarf besteht.

Eine europaweite Vereinheitlichung ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale zu begrüßen. Ausweitungen der Kennzeichnungspflichten sind mit Blick auf die damit verbundene zusätzliche Bürokratie jedoch kritischer zu sehen. Regulatorische Unklarheiten sollten im weiteren Gesetzgebungsprozess dringend beseitigt werden.

Der Vorschlag beinhaltet maßgeblich die folgenden Elemente:

1. Harmonisierung

Eine Verordnung würde die Rechtslage in Europa harmonisieren. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da die nationalen Regelungen zu einer uneinheitlichen Regulierung geführt haben und die originäre Rechtsgrundlage dieser nationalen Regelungen bereits aus dem Jahr 1999 stammt. Entsprechend ist auch ein Update der EU-Gesetzgebung zur Fahrzeugkennzeichnung an die in vielerlei Hinsicht veränderten Rahmenbedingungen sachgerecht.

2. Verwendung eines einheitlichen Labels, Informationen bei Online-Konfiguratoren

Nach dem Vorschlag soll künftig ein einheitliches, grafisches Label verwendet werden. Dieses orientiert sich an einer Gestaltung, die als „Energielabel“ aus anderen Branchen bereits bekannt ist. Hersteller und Händler (je nach Werbesituation) sollen sicherstellen, dass jegliche Werbematerialien für den Kauf oder das Leasing einzelner Fahrzeuge das Label anzeigen. Dies schließt nach dem Verordnungstext auch jegliche Werbung im Internet ein. Einzelheiten hierzu finden sich in Anhang IIIa >> zum Verordnungsvorschlag. Händler sollen an den points of sale, also “vor Ort” weiterhin sicherstellen, dass das Label “in der Nähe des Fahrzeugs”, gut sichtbar und vollständig lesbar angebracht oder ausgestellt wird.

Nach Anhang IIIa kann eine Vereinfachung bei Werbung im Internet gelten: Alternativ zum „Standard Label“ kann hier auch lediglich ein Pfeilsymbol („class arrow“) verwendet werden, das nur die CO2-Klasse („A“, „B“ etc.) nebst farblicher Codierung angibt. Die grafische Umsetzung wird in Anhang IIIa ebenfalls durch Symbole verdeutlicht. Informationen zum Energieverbrauch (Kraftstoff oder Strom) sind damit im Internet ggf. nicht mehr zu geben. Damit diese vereinfachte Kennzeichnung zulässig ist, muss das Pfeilsymbol allerdings „klickbar“ sein und auf die jeweiligen Informationen in der neu zu schaffenden Produktdatenbank (s. unten Punkt 5) unmittelbar verlinken (außer Informationen über das Fahrzeugmodell sind in der Produktdatenbank nicht verfügbar).

Andere Labels oder Darstellungen (Marken, Zeichen oder Beschreibungen), die nicht mit der Verordnung übereinstimmen, sind hiernach ausdrücklich untersagt.

Bietet B2C-Werbematerial, das auf elektronischem Wege verbreitet wird, die Möglichkeit, ein bestimmtes Fahrzeug zu konfigurieren, muss den Verbrauchern klar aufgezeigt werden, wie sich verschiedene spezifische Ausstattungen und Sonderausstattungen auf die Werte aller im Label genannten technischen Parameter auswirken.

3. Keine Beschränkung auf Pkw und Neuwagen mehr

Nach dem Vorschlag sollen die Kennzeichnungspflichten nicht mehr nur auf neue Pkw beschränkt sein. Vielmehr sollen nunmehr auch leichte Nutzfahrzeuge/Vans (“light commercial vehicles”) und allgemein (gewerblich gehandelte) Gebrauchtwagen von der Kennzeichnungspflicht erfasst sein.

Diese Änderungen würden den Kreis der zu kennzeichnenden Fahrzeuge erheblich erweitern und so für erheblichen Mehraufwand in der Automobilbranche sorgen. Auch dürften die Regelungen bislang unvollständig sein: So sieht der Vorschlag mit Blick auf Gebrauchtwagen bspw. keine “Altersgrenze”, bezogen auf die Erstzulassung des Fahrzeugs oder das Prüfverfahren (nur WLTP oder auch NEFZ?) vor. Klarstellungen hierzu wären für eine rechtssichere Anwendung jedoch notwendig.

Ausdrückliche Regelungen enthält der Vorschlag hingegen für den Verkauf von gebrauchten vollelektrischen Fahrzeugen (BEV) und Plug-In Hybriden (PHEV bzw. „off-vehicle charging hybrid electric vehicle”, OVC-HEV): Hier sollen zusätzlich Informationen zum “State of Health” (SoH) der Antriebsbatterie gegeben werden.

4. Verpflichtung von Online-Plattformen

Entgegen der bisherigen Regelungen sollen nun auch Anbieter von Online-Plattformen, über die Fahrzeuge verkauft werden können, Teil der Kennzeichnungspflichten sein. Sie müssen die technischen Möglichkeiten auf ihren Plattformen schaffen, damit Händler die grafischen Label in den Fahrzeuginseraten integrieren können.

5. Produktdatenbank

Die EU-Kommission soll binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung eine öffentlich zugängliche Produktdatenbank einrichten, die Informationen über die Kennzeichnung der in der EU Verkehr gebrachten Fahrzeugmodelle (“vehicle models”) enthält. Einzelheiten kann die EU-Kommission nach dem Vorschlag sodann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen.

Dabei sollen die Hersteller Daten auf Grundlage der offiziellen Dokumentation der von ihnen in Verkehr gebrachten Fahrzeuge „in aggregierter Form (wodurch der Aufwand durch die Aggregation der einzelnen Fahrzeuginformationen auf die Ebene der Fahrzeugmodelle reduziert wird)“, jeweils einmal für jedes in Verkehr gebrachte Fahrzeugmodell, bereitstellen.

Die Hersteller sind dazu aufgerufen, diverse (im Anhang zur Verordnung definierte) Informationen für jedes Fahrzeugmodell, “für das neue Einheiten in Verkehr gebracht werden”, unverzüglich in die Produktdatenbank einzustellen. Diese Informationen sind von den Herstellern bei Bedarf zu aktualisieren.

6. Unklarheiten

Neben den bereits oben geschilderten regulatorischen Unklarheiten ist der Vorschlag auch hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten an zahlreichen Stellen unpräzise. So ist bspw. unklar, auf welches einzelne “Fahrzeug” o.Ä. sich das jeweilige Label beziehen muss, da hier diverse, vom Vorschlag nicht definierte Begriffe im gleichen Zusammenhang verwendet werden („individual vehicles“, „for each vehicle“, „corresponding to the vehicle to which it [the label] refers“).

Immerhin ein Aspekt ist etwas klarer geregelt: Bezieht sich die Werbung nicht auf ein spezifisches Fahrzeug, sondern auf ein oder mehrere Fahrzeugmodelle, so können die anzugebenden Werte auch als Spanne zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert aller Fahrzeuge, auf die sich die Werbung bezieht, angegeben werden. Ein „Fahrzeugmodell“ bezeichnet nach dem Entwurf eine Gruppe von Fahrzeugen desselben Typs, derselben Variante und derselben Version gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/858 (vgl. aktuell § 2 Abs. 1 Nr. 4 Pkw-EnVKV).

Ebenso unklar ist derzeit, wie die Kennzeichnung in verschiedenen Medien außerhalb des Internets zu erfolgen hat, beispielsweise im Rahmen von TV-Werbung. Auch hier wäre nach dem Vorschlag das Energielabel darzustellen. Es sind jedoch bislang keine Details geregelt, was Umfang oder Dauer der Darstellung betrifft.

Fazit

Die Rechtsgrundlage zur Pkw-EnVKV, die RL 1999/94/EG, ist über 25 Jahre alt. Ein regulatorisches Update ist daher zu begrüßen. Gleiches gilt für eine europaweite Harmonisierung. Auch mit Blick auf die mehrfach, aber nicht immer stringent überarbeitete deutsche Pkw-EnVKV kann eine europaweite Neuregelung Chancen bieten. Die beteiligten EU-Organe sollten dabei aber die Gelegenheit nutzen, die Verordnung so zu konzipieren, dass sie einerseits möglichst pragmatische Lösungen findet. Dabei sollten andererseits für Rechtsanwender keine Fragen zu Bestehen und Umfang der Kennzeichnungspflichten offenbleiben.

Weiterführende Informationen

Mehr zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Automotive-Bereich >>

Informationen und Anmeldung zum 8. Expertenforum Automotive Recht (EAR) der Wettbewerbszentrale >>

fjg

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