Dürfen Unternehmen auf dem Produktdeckel den Proteingehalt eines Produkts hervorheben? Diese Frage lässt die Wettbewerbszentral gerade beim BGH höchstrichterlich klären. Nun wird sich auch der EuGH mit ihr befassen (BGH, Beschluss v. 20.11.2025, Az. I ZR 2/25).
„14G PROTEIN*“ als unzulässige Angabe?
Im konkreten Fall fand sich auf dem Deckel eines sog. „HIGH PROTEIN“-Milchreises die isolierte Angabe „14G PROTEIN*“. Eine Aufklärung des Sternchens erfolgte an keiner Stelle. Auf der Verpackungsseite wurde zusätzlich „14g PROTEIN pro Becher“ angegeben.
Die gesetzlich vorgeschriebene Nährwert-Tabelle soll die Kundschaft neutral und auf leicht vergleichbare Weise informieren, auch über den Proteingehalt. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ist eine Betonung einzelner, besonders vorteilhafter Nährwertangaben damit unzulässig. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) erlaubt nur beim Brennwert, die Angabe außerhalb der Nährwert-Tabelle zu wiederholen.
Das OLG München hatte die separate Protein-Angabe ebenfalls für unzulässig gehalten (OLG München, Urteil v. 19.12.2024, Az. 6 U 3363/23, nicht rechtskräftig). Die Angabe des Proteingehalts eines Lebensmittels dürfe nur innerhalb der verpflichtenden Nährwerttabelle erfolgen.
Das beklagte Lebensmittelunternehmen legte gegen diese Entscheidung die Revision zum BGH ein. Dieser hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zu der dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden europäischen Verordnung vorgelegt. Darin möchte der BGH von dem EuGH wissen, ob eine Angabe wie „14G PROTEIN*“ ausnahmsweise zulässig ist, wenn das so beworbene Lebensmittel einen solch hohen Proteingehalt im Sinne der Verordnung aufweist, dass dieses mit der Angabe „Hoher Proteingehalt“ beworben werden darf.
Weitere Verfahren der Wettbewerbszentrale: Gerichte mit strenger Linie
Bereits das OLG Stuttgart (Urteil v. 30.01.2025, Az. 2 U 145/23, nicht rechtskräftig) und das OLG Hamburg (Beschluss v. 02.08.2024, Az. 3 U 82/23, nicht rechtskräftig) hatten sich in ähnlichen Fällen mit dieser Farge zu befassen und diese jeweils verneint. Beider Gerichte erkannten in einer solchen Deklaration jeweils einen Wettbewerbsverstoß und haben die jeweilige Werbung untersagt. Das OLG Stuttgart betonte, dass die außerhalb der Nährwertkennzeichnung wiederholte Angabe der Proteinmenge, die sich auf den gesamten Inhalt des angepriesenen Produktes bezieht, nicht von Art. 30 Abs. 3 LMIV gedeckt sei.
Weiterführende Informationen
F 08 0171/22, F 8 172/22, F 08 161/22
as
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