Dürfen Unternehmen auf dem Produktdeckel die Proteinmenge eines Produkts hervorheben? Diese Frage lässt die Wettbewerbszentral gerade höchstrichterlich klären lassen. In einem ihrer Grundsatzverfahren wird nun der Bundesgerichtshof am kommenden Donnerstag, den 25.09.2025, ab 10.00 Uhr mündlich verhandeln (BGH, Az. I ZR 2/25).
„14G PROTEIN*“ als unzulässige Angabe
Im konkreten Fall fand sich auf dem Deckel eines sog. „HIGH PROTEIN“-Milchreises die isolierte Angabe „14G PROTEIN*“. Eine Aufklärung des Sternchens erfolgte an keiner Stelle. Auf der Verpackungsseite wurde zusätzlich „14g PROTEIN pro Becher“ angegeben.
Die gesetzlich vorgeschriebene Nährwert-Tabelle soll die Kundschaft neutral und auf leicht vergleichbare Weise informieren, auch über den Proteingehalt. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ist eine Betonung einzelner, besonders vorteilhafter Nährwertangaben damit unzulässig. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) erlaubt nur beim Brennwert, die Angabe außerhalb der Nährwert-Tabelle zu wiederholen.
Das OLG München hatte die separate Protein-Angabe ebenfalls für unzulässig gehalten (OLG München, Urteil v. 19.12.2024, Az. 6 U 3363/23, nicht rechtskräftig). Die Angabe des Proteingehalts eines Lebensmittels dürfe nur innerhalb der verpflichtenden Nährwert-Tabelle erfolgen.
Weitere Verfahren der Wettbewerbszentrale: Gerichte mit strenger Linie
Auch das OLG Stuttgart (Urteil v. 30.01.2025, Az. 2 U 145/23, nicht rechtskräftig) und das OLG Hamburg (Beschluss v. 02.08.2024, Az. 3 U 82/23, nicht rechtskräftig) hatten in ähnlichen Fällen jeweils einen Wettbewerbsverstoß gesehen und die jeweilige Werbung untersagt. Das OLG Stuttgart betonte, dass die außerhalb der Nährwertkennzeichnung wiederholte Angabe der Proteinmenge, die sich auf den gesamten Inhalt des angepriesenen Produktes bezieht, nicht von Art. 30 Abs. 3 LMIV gedeckt sei.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
F 08 0171/22, F 8 172/22, F 08 161/22
as
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