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Dreidimensionales weißes Labyrinth mit hohen Wänden.

Dark Patterns: Die fehlende Gesetzeslücke?

Die Wettbewerbszentrale nimmt Stellung zum geplanten Digital Fairness Act (DFA) der EU. Das geplante Gesetz über digitale Fairness soll sowohl den Verbraucherschutz stärken als auch bestehende Regeln für Unternehmen vereinfachen. Bevor allerdings das eigentliche Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene startet, stellt die EU-Kommission im Rahmen einer Konsultation verschiedene digitale Praktiken zur Diskussion, die aus Sicht der EU möglicherweise einer gesonderten Regulierung bedürften. Ein Fokus des DFA wäre möglicherweise eine erweiterte Dark-Pattern-Regulierung. Doch das Wettbewerbsrecht kann mit Dark Patterns bereits gut umgehen. In der juristischen Praxis zeigt sich: Regeln gibt es genug.

Was sind Dark Patterns?

Dark Patterns sind Design-Entscheidungen, welche die Kundschaft zu eigentlich ungewolltem Verhalten bringen. Dabei werden psychologische Effekte und Bias der Kundschaft ausgenutzt. Sie betreffen versteckte Preise, schwer zu beendende Verträge oder überraschende Vertragsbedingungen, können aber auch missbräuchlichen Entscheidungsdruck aufbauen. Lange bevor der Begriff in Deutschland überhaupt gebräuchlich war, bearbeitete die Wettbewerbszentrale bereits Fälle, die sich heute als Dark Patterns einstufen lassen.

Ständiger Begleiter: Entscheidungsdruck durch Irreführung

Regelmäßig geht die Wettbewerbszentrale gegen irreführende Angebotswerbung vor. Das beinhaltet falsche Countdown-Timer, die sich nach Ablauf verlängern. Alleine in diesem Jahr brachte die Wettbewerbszentrale zusätzlich zu mehreren außergerichtlichen Fällen wieder verschiedene Konstellationen vor Gericht. Derzeit laufen gleich drei Fake-Timer-Verfahren laufen vor dem OLG Frankfurt (Az. 6 U 128/25), dem LG Düsseldorf (Az. 38 O 209/2025) und dem LG Deggendorf (Az. 1 HK 0 6/25).

Hidden Cost Patterns, bei denen versteckte Preisbestandteile im Verlauf der Bestellung hinzukommen, gehören ebenfalls zu typischen Konstellationen, die Gerichte schon lange für unlauter halten. Die Wettbewerbszentrale ging zuletzt etwa gegen überraschend zum Gesamtpreis addierte Energiezuschläge vor (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2025, 6 U 116/24), außerdem entschied das LG Bochum zu versteckten Versandkosten (LG Bochum, Urteil vom 25.03.2025, Az. I-18 O 13/25). Aber auch irreführende Streichpreise als Fake Urgency Patterns sind ein ständiger Begleiter (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.12.2024, Az. 6 U 153/22 und laufendes Verfahren OLG Frankfurt a.M., Az. 6 U 182/25).

Die Wettbewerbszentrale sieht daher kein Regelungsdefizit im Bereich der Dark Patterns. Auch über das allgemeine Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen im UWG lassen sich Gestaltungen untersagen, die die freie Entscheidung der Kundschaft erheblich beeinträchtigen (vergleiche zu Nagging und Framing Patterns das OLG Bamberg, Urteil vom 5.2.2025, Az. 3 UKI 11/24 e, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Damit existieren zahlreiche Vorgaben, die den fairen Wettbewerb und den Verbraucherschutz gewährleisten.

Weitere Themen ohne Handlungsbedarf, stattdessen: Vereinfachung

Auch die anderen Bereiche geplanter neuer Regulierung sieht die Wettbewerbszentrale bereits ausreichend gesetzlich abgesichert. Bei personalisierter Werbung und Influencer-Marketing gibt es ebenfalls kein Regelungs- sondern allenfalls ein Durchsetzungsdefizit. Es wäre sinnvoll, einerseits die Rechtsdurchsetzung zu stärken. Andererseits wären die zahllosen Informationspflichten dringend empirisch auf Nützlichkeit zu untersuchen. So ließen sich Möglichkeiten zur gesetzlichen Vereinfachung finden. Diese braucht es dringend, selbst für Expertinnen und Experten ist es schwierig, zwischen allen alten und neuen Regelungen noch den Überblick zu behalten.

Weiterführende Informationen

Stellungnahme der Wettbewerbszentrale vom 22.10.2025 >>

News der Wettbewerbszentrale vom 23.04.2025 // LG Frankfurt zu gleichbleibenden Preisen nach Ende der „Black Friday Woche“ >>

Zur Konsultation der EU >>

kok

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