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Fahrschulwesen

Überblick

FahrschulwesenNachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die einzelnen Themen im Schwerpunktbereich „Fahrschulwesen“:

Wettbewerb im Fahrschulwesen

Der Bereich des Fahrschulwesens zeichnet sich durch einen immensen Wettbewerb unter den Fahrlehrern aus, der insbesondere auf derzeit sinkende Fahrschülerzahlen zurückzuführen ist. Dabei steigt das Bedürfnis, Chancengleichheit durch fairen Wettbewerb herbeizuführen.

Preiswerbung

Schwerpunkt sowohl in der Beratung als auch in der Rechtsverfolgung durch die Wettbewerbszentrale bilden Fragen im Bereich der Preiswerbung von Fahrschulbetrieben. Dabei sind durch § 19 des Fahrlehrergesetzes Mindestanforderungen an jede Werbung festgelegt, die sich auch nur im weitesten Sinne mit der Darstellung von Preisen beschäftigt.

Besonders beliebt sind Werbeaktionen zur Saisoneröffnung, zu Jubiläen oder anderen lokalen Ereignissen. In diesem Zusammenhang werden häufig einzelne reduzierte Entgelte, wie zum Beispiel der ermäßigte Grundbetrag, in den Vordergrund gestellt, ohne die weiteren erforderlichen Angaben, wie das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung oder das Entgelt für die Übungsfahrten zu nennen. Ein solcher Verstoß gegen die Preisvorschriften des Fahrlehrergesetzes stellt als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 3.09.2003, Az. 14 O 113/03, zitiert in: WRP 2004, 924) ist es mit den Preisvorschriften des Fahrlehrergesetzes unvereinbar, mit Gesamtpreisen oder anderen Summen von Ausbildungskosten zu werben.

Werbung an Schulen

Die Schule ist grundsätzlich kein Ort für Wirtschaftswerbung. Deshalb sehen entweder die Schulgesetze der Bundesländer oder aber entsprechende Erlasse der Kultusministerien ein generelles Verbot von Werbung an Schulen vor. Einer Fahrschule ist es daher nicht möglich, im Schulunterricht oder auf dem Gelände der Schule Werbung zu betreiben.

Ausbildung mit Hilfe von Fahrsimulatoren

Diese neue Form der Ausbildung nehmen Betriebe, die Simulatoren im Einsatz haben, zum Anlass, um mit vollmundigen Werbeversprechen auf Kundenfang zu gehen. So wird versprochen, dass der Einsatz dieser Geräte bei den Schülern zu einer Senkung der Ausbildungskosten führt. Derartige Kosteneinsparungen sind aber durch entsprechende empirische Untersuchungen nicht belegt. Sogar die Bundesregierung hat auf eine entsprechende Anfrage hin verlauten lassen, dass der Einsatz von Fahrsimulatoren nicht geeignet sei, die Übungsfahrten unter Anleitung eines Fahrlehrers zu ersetzen.

So hat dann auch das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 1.01.2007, Az. 1 HK O 7432/06) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einer Fahrschule untersagt, die Ausbildung auf einem Fahrsimulator mit dem Hinweis auf eine Kostenersparnis zu bewerben.

Fremdkosten

Für die Ablegung der Prüfung oder die Ausstellung der Dokumente fallen bei den Ordnungsbehörden und den Prüforganisationen Kosten an, die die Fahrschulbetriebe oftmals vorlegen und dem Fahrschüler im Rahmen der Ausbildungskosten weiterbelasten.
Dabei wird zum Teil der Versuch unternommen, in diese Kosten eigene Entgelte einzurechnen ohne diese auszuweisen. Im Rahmen der Werbung entsteht der Eindruck, bei dem genannten Betrag handele es sich in voller Höhe um Kosten, die die Fahrschule an die Prüforganisation weiterleiten muss. Derartige Preisverschleierungen hat das LG Halle (Urteil vom 8.02.2007, Az. 8 O 171/06) in einem ebenfalls von der Wettbewerbszentrale geführten Prozessverfahren als irreführend untersagt.

Werbung für Führerscheinfinanzierungen- was nun?

Ausgelöst durch den Vorwurf von Lockangeboten im Bereich der Werbung für Verbraucherkreditverträge ist am 11.06.2010 die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG erfolgt, mit der dich sich erhebliche Änderungen auch bei der Werbung für die Finanzierung der Kosten einer Führerscheinausbildung ergeben

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Stellung des Verbrauchers zu stärken und Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages bin allen Mitgliedstaaten der EU zu standardisieren. Weiteres Ziel der Richtlinie ist es, Lockvogelangeboten mit Zinssätzen, die den meisten Verbrauchern im Ergebnis nicht zugänglich sind, entgegen zu wirken.

Rechtsgrundlagen

Fahrschulen, die die Finanzierung der Kosten einer Führerscheinausbildung anbieten wollen, müssen ab sofort eine ganze Reihe von Informations- und Hinweispflichten bereits in der Werbung berücksichtigen. Den Rechtsrahmen gibt dabei der neue § 6 a der Preisangabenverordnung vor. Dazu kommen dann noch neue Vorschriften im BGB, die Informationspflichten vor und nach Abschluss des Kreditvertrages regeln. Jeder Fahrschule, die Führerscheinfinanzierungen anbieten will, muss sich danach richten.

Informationspflichten in der Werbung

Wird gegenüber Verbrauchern für die Finanzierung des Führerscheins mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen geworben, die die Kosten des Kreditvertrages betreffen, ist der neue § 6a PAngV zu beachten. Wird in der Werbung lediglich auf die Möglichkeit einer Finanzierung hingewiesen, z.B. „Finanzierung möglich“, gilt § 6a PAngV nicht. Weitere Ausnahmen sind in § 491 BGB enthalten, z.B. bei einem Nettokreditbetrag geringer als 200 Euro oder auch, wenn der Kredit binnen 3 Monaten zurückgezahlt wird und mit lediglich geringen Kosten verbunden ist (vgl. § 491 Nr. 1 und Nr. 3 BGB).
Wird mit „0,00 % effektiver Jahreszins“ geworben, ist umstritten, ob § 6a PAngV zu beachten ist. Da jedoch die 0 eine Zahl und ein effektiver Jahreszins von 0,00 % ein Zinssatz ist, dürfte § 6 A PAngV anwendbar sein.

Standardinformationen

Zumindest folgende Informationen zu den Kosten des Kreditvertrages (= Standardinformationen) müssen nach § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV „klar, verständlich und auffallend“ formuliert und nach § 6 Abs. 3 PAngV anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden:
  • Sollzinssatz (= bisheriger Nominalzins) mit Erläuterung, ob gebunden oder veränderlich oder aus beiden Varianten kombiniert.
  • Alle für den Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages anfallenden Kosten in Euro, z.B. Kreditbearbeitungsgebühren.
  • Nettokreditbetrag = Summe aller Beträge, die dem Verbraucher aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt wird und von ihm zurückgezahlt werden muss.
  • Effektiver Jahreszins mit 2 Nachkommastellen
  • Vertragslaufzeit in Monaten.
  • Betrag der monatlichen Raten
  • Betrag einer etwaigen Anzahlung
  • Soweit möglich der Gesamtbetrag des Kredits
  • Kosten eines etwaigen Versicherungsvertrages, falls zwingende Bedingung für Gewährung des Kredits, z.B. Restschuldversicherung, oder sonstigen Vertrages über andere Zusatzleistungen; falls nicht bezifferbar, muss der Verbraucher „klar, verständlich und auffallend“ zusammen mit dem effektiven Jahreszins darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein solcher Vertrag noch zusätzlich abgeschlossen werden muss und mit weiteren Kosten verbunden ist.
  • Kreditvermittlungshinweis = … vermittelt für …
  • Hinweis darauf, dass für den Kredit Bonität vorausgesetzt wird

Form der Information

Die Standardinformationen müssen „klar, verständlich und auffallend“ formuliert werden. Dies bedeutet, dass die Informationen optisch bzw. akustisch in der Nähe des beworbenen Zinssatzes hervorgehoben werden müssen.

„Auffallend“ bedeutet „in besonderer Art und Weise gegenüber anderen Informationen optisch,
akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben“.

Die gesetzlichen Änderungen bedeuten nicht, dass eine blickfangmäßige Werbung mit einem effektiven Jahreszins oder der monatlichen Rate nicht mehr in Betracht kommen. Es geht darum, dass der Werbende nicht mehr nur eine „besonders günstige Zahl“, z.B. einen „effektiven Jahreszins ab …%“ oder eine „monatliche Rate ab … €“, herausstellt. Er muss genauso auch auf die weiteren Bedingungen für die Finanzierung hinweisen.

Nicht notwendig ist, dass die Standardinformationen genauso herausgestellt sind wie die „besonders günstige Zahl. In jedem fall müssen die Standardinformationen am Blickfang der werblichen Hauptaussage, z.B. „effektiver Jahreszins von …%“ oder „monatliche Rate nur …“, teilnehmen. Fest steht damit auch, dass ein Sternchen, das in einem durchlaufenden Fließtext am Rande des Inserats aufgelöst wird, nicht ausreicht. Hier muss man abwarten, wie streng die Gerichte entscheiden werden.

Repräsentatives Beispiel

Zusätzlich müssen die Standardinformationen in der Werbung anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden.

Ein Beispiel ist repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den beispielhaft aufgeführten Konditionen abschließen können. Aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt sich , dass sich die Repräsentativität des Beispiels nicht nur auf den effektiven Jahreszins bezieht, sondern auf sämtliche Standardinformationen zu den Kosten eines Kreditvertrages und dass auch das repräsentative Beispiel „klar, verständlich und auffallend“ formuliert sein muss.

Sind die Konditionen und Parameter eines Kredits fix, was wohl bei Führerscheinfinanzierungen die Regel sein dürfte, entspricht das repräsentative Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV. Es dürfte daher, wenn überhaupt notwendig, der Hinweis ausreichen, dass die aufgeführten Standardinformationen zugleich das repräsentative Beispiel aus § 6a PAngV bilden, was sich z.B. wie folgt formulieren ließe:

„Die Angaben entsprechen zugleich dem 2/3 Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV.“

Wird dagegen blickfangmäßig mit z.B. einem „ab“-Zinssatz oder einer „monatlichen Rate ab … Euro“ geworben, muss in den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV die gesamte Zinsspanne bzw. Spanne der monatlichen Raten aufgeführt und nach § 6a Abs. 3 PAngV zusätzlich dazu ein repräsentatives Bespiel gebildet werden, das auf einem effektiven Zinssatz aufbaut, von dem zu erwarten ist, dass mindestens 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den im repräsentativen Beispiel aufgeführten Parametern und Konditionen tatsächlich auch abschließen können.

Folgen der Nichtbeachtung der neuen Regeln

Da § 6a PAngV auf der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG beruht, handelt es sich bei den Standardinformationen zu den Kosten eines Kredits zugleich um wesentliche Informationen, die einem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen (vgl. § 5a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 UWG),
so dass Verstöße gegen § 6 a PAngV abgemahnt werden können.

Zuwiderhandlungen gegen § 6a PAngV werden außerdem als Ordnungswidrigkeit nach dem Wirtschaftsstrafgesetz geahndet (vgl. § 10 Abs. 2 PAngV). Es drohen Geldbußen bis 25.000 € (§ 3 Wirtschaftsstrafgesetz).

Informationspflichten vor Abschluss des Kreditvertrages

Werden die Führerscheinkosten finanziert, muss die Fahrschule dem Fahrschüler eine ganze Reihe weiterer Informationen zukommen lassen, die den Inhalt des Kreditvertrages betreffen und in einem standardisierten Musterformular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, genannt SECCI (= Standard European Consumer Credit Information), zusammengefasst sind: Dieses Informationsblatt wird der Fahrschule von den finanzierenden Kreditinstituten ebenso zur Verfügung gestellt wie der Kreditvertrag selbst, zu dem ebenfalls eine Reihe von neuen gesetzlichen Vorschriften ergangen sind. Dazu gehört auch ein Muster für eine Widerrufsbelehrung, die im Kreditvertrag enthalten sein muss, Ferner muss die Fahrschule den Fahrschüler auch über eine etwaige Provision informieren, die er gegebenenfalls von dem Kreditinstitut erhalten wird.

In der Praxis kann man Fahrschulen nur raten, in der Werbung zukünftig auf die Angabe von konkreten Konditionen zu einem möglichen Kredit ganz zu verzichten und es allein bei dem Hinweis auf die Möglichkeit der Finanzierung der Führerscheinkosten bei einer bestimmten Bank zu belassen. Denn dann müssen keine weiteren Angaben in der Werbung erfolgen. Allerdings sollte man in jedem Fall bei dem Kreditinstitut sich die aktualisierten Verträge und das Merkblatt anfordern, dass man dem Fahrschüler bei Abschluss des Kreditvertrages aushändigen muss

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