Kfz-Branche
Überblick
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Der Schwerpunktbereich „Kfz-Branche“ befasst sich insbesondere mit der Werbung für Kraftfahrzeuge.
Eine Übersicht über typische, wettbewerbsrechtlich relevante Fallgestaltungen finden Sie anhand folgender Stichworte:
Eine Übersicht über typische, wettbewerbsrechtlich relevante Fallgestaltungen finden Sie anhand folgender Stichworte:
Preiswerbung
Der Absatz von Neufahrzeugen ist ein heiß umkämpfter Markt. Der Kaufzurückhaltung des Verbrauchers wird insbesondere mit Rabatten begegnet. Auch wird versucht, ein Angebot dadurch attraktiv erscheinen zu lassen, dass mit einem Preis geworben wird, für den das betreffende Auto nicht erhältlich ist, z. B. indem das in einem Inserat abgebildete Fahrzeug mit Sonderausstattungselementen ausgestattet ist, die in dem beworbenen Preis nicht eingerechnet sind, oder indem zu dem beworbenen Preis noch die Kosten für die Überführung des Fahrzeuges kommen.
Überführungskosten
Werden Fahrzeuge unter Angabe von Preisen beworben, müssen – sofern sich die Werbung an Verbraucher richtet – die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PreisAngV) beachtet werden.
Häufig verwenden Autohäuser in der Werbung für ein Neufahrzeug die Formulierung „EUR ... zzgl. Überführung EUR ...“. Oft heißt es auch nur „EUR ... zzgl. Überführung“. Eine solche Angabe des Preises verstößt gegen § 1 PreisAngV. Dieser verlangt, dass gegenüber Verbrauchern die Preise angegeben werden müssen, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). In den Endpreis müssen daher auch die Überführungskosten für ein Fahrzeug eingerechnet sein.
Enthält ein Zeitungsinserat die Formulierung „EUR … zzgl. Überführung EUR …“ (beziffert), wird ein solcher Verstoß gegen § 1 PreisAngV von den Gerichten heute allerdings als Bagatellfall i. S. v. § 3 UWG beurteilt, da der umworbene Kunde durchaus in der Lage ist, die beiden nebeneinander abgedruckten Beträge selbst zusammen zu rechnen (so z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1999, Az. 20 U 14/99, im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2004, Az. 13 U 187/04 und OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005, Az. 2 U 137/04). Ein Bagatellfall i. S. v. § 3 UWG ist nach Auffassung der meisten Gerichte und auch der Wettbewerbszentrale jedoch nicht mehr gegeben, wenn die Überführungskosten nicht beziffert werden („EUR … zzgl. Überführung“), da der Kunde sich den Endpreis dann nicht mehr selbst ausrechnen kann (so z. B. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2004, Az. 13 U 187/04 und OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005, Az. 2 U 137/04; a. A. nur OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.1997 . 6 U 153/97 und OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2000 – 4 W 157/00).
Werden Neufahrzeuge dagegen in Fahrzeugbörsen im Internet mit Preisen beworben, sind Überführungskosten unbedingt in den Endpreis zu inkludieren, da ansonsten eine unlautere Suchmaschinenmanipulation erfolgt (siehe hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 26.10.2007 „Wettbewerbszentrale: „Suchmaschinenmanipulation“ wettbewerbswidrig – Preisangaben für Neufahrzeuge in Internet-Fahrzeugbörsen müssen auch Überführungskosten enthalten“).
Häufig verwenden Autohäuser in der Werbung für ein Neufahrzeug die Formulierung „EUR ... zzgl. Überführung EUR ...“. Oft heißt es auch nur „EUR ... zzgl. Überführung“. Eine solche Angabe des Preises verstößt gegen § 1 PreisAngV. Dieser verlangt, dass gegenüber Verbrauchern die Preise angegeben werden müssen, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). In den Endpreis müssen daher auch die Überführungskosten für ein Fahrzeug eingerechnet sein.
Enthält ein Zeitungsinserat die Formulierung „EUR … zzgl. Überführung EUR …“ (beziffert), wird ein solcher Verstoß gegen § 1 PreisAngV von den Gerichten heute allerdings als Bagatellfall i. S. v. § 3 UWG beurteilt, da der umworbene Kunde durchaus in der Lage ist, die beiden nebeneinander abgedruckten Beträge selbst zusammen zu rechnen (so z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1999, Az. 20 U 14/99, im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2004, Az. 13 U 187/04 und OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005, Az. 2 U 137/04). Ein Bagatellfall i. S. v. § 3 UWG ist nach Auffassung der meisten Gerichte und auch der Wettbewerbszentrale jedoch nicht mehr gegeben, wenn die Überführungskosten nicht beziffert werden („EUR … zzgl. Überführung“), da der Kunde sich den Endpreis dann nicht mehr selbst ausrechnen kann (so z. B. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2004, Az. 13 U 187/04 und OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005, Az. 2 U 137/04; a. A. nur OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.1997 . 6 U 153/97 und OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2000 – 4 W 157/00).
Werden Neufahrzeuge dagegen in Fahrzeugbörsen im Internet mit Preisen beworben, sind Überführungskosten unbedingt in den Endpreis zu inkludieren, da ansonsten eine unlautere Suchmaschinenmanipulation erfolgt (siehe hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 26.10.2007 „Wettbewerbszentrale: „Suchmaschinenmanipulation“ wettbewerbswidrig – Preisangaben für Neufahrzeuge in Internet-Fahrzeugbörsen müssen auch Überführungskosten enthalten“).
Unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers
Um die Günstigkeit des beworbenen Preises zu unterstreichen, stellen Autohändler dem beworbenen Preis häufig einen Vergleichspreis gegenüber.
Nicht zu beanstanden ist in aller Regel ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Autoherstellers, sofern eine solche tatsächlich ausgesprochen wurde. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 07.12.2006 (Az. I ZR 271/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die Verwendung der in anderen Branchen gängigen Abkürzung „UVP“ für unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die sich gemeinhin durchgesetzt habe und vom durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dem unverbindlich vom Hersteller empfohlenen Preis zugeordnet werde, nicht mehr zu beanstanden sei. Die Argumentation des BGH dürfte ebenso für die in der Kfz-Branche üblichere Abkürzung „UPE“ gelten.
Dagegen kommt ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Autoherstellers bei den sog. EU-Fahrzeugen nicht in Betracht, es sei denn, ein solches Fahrzeug ist identisch ausgestattet wie sein deutsches Pendant. Meistens jedoch – wenn auch nicht zwingend – weisen als EU-Fahrzeug beworbene Fahrzeuge eine gegenüber gleichnamigen für den deutschen Markt hergestellten Typen eine geringwertigere Ausstattung auf. Bei den als EU-Fahrzeug bezeichneten Fahrzeugen handelt sich um Fahrzeuge, die exportiert und dann re-importiert werden. Um auf dem ausländischen Markt konkurrieren zu können, müssen die Fahrzeuge preisgünstiger sein und bleiben daher oftmals in der Serienausstattung hinter der Serienausstattung des für den deutschen Markt bestimmten Fahrzeuges zurück (z. B. Gummi- statt Velourfußmatten, keine Klimaautomatik, kein Beifahrerairbag, keine geteilte Rücksitzbank). Mangels identischer Ausstattung bezieht sich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers damit gegebenenfalls nicht auf das EU-Fahrzeug.
Nicht zu beanstanden ist in aller Regel ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Autoherstellers, sofern eine solche tatsächlich ausgesprochen wurde. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 07.12.2006 (Az. I ZR 271/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die Verwendung der in anderen Branchen gängigen Abkürzung „UVP“ für unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die sich gemeinhin durchgesetzt habe und vom durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dem unverbindlich vom Hersteller empfohlenen Preis zugeordnet werde, nicht mehr zu beanstanden sei. Die Argumentation des BGH dürfte ebenso für die in der Kfz-Branche üblichere Abkürzung „UPE“ gelten.
Dagegen kommt ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Autoherstellers bei den sog. EU-Fahrzeugen nicht in Betracht, es sei denn, ein solches Fahrzeug ist identisch ausgestattet wie sein deutsches Pendant. Meistens jedoch – wenn auch nicht zwingend – weisen als EU-Fahrzeug beworbene Fahrzeuge eine gegenüber gleichnamigen für den deutschen Markt hergestellten Typen eine geringwertigere Ausstattung auf. Bei den als EU-Fahrzeug bezeichneten Fahrzeugen handelt sich um Fahrzeuge, die exportiert und dann re-importiert werden. Um auf dem ausländischen Markt konkurrieren zu können, müssen die Fahrzeuge preisgünstiger sein und bleiben daher oftmals in der Serienausstattung hinter der Serienausstattung des für den deutschen Markt bestimmten Fahrzeuges zurück (z. B. Gummi- statt Velourfußmatten, keine Klimaautomatik, kein Beifahrerairbag, keine geteilte Rücksitzbank). Mangels identischer Ausstattung bezieht sich die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers damit gegebenenfalls nicht auf das EU-Fahrzeug.
„Neupreis“ bei Gebrauchtwagen
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist es irreführend i. S. v. § 5 UWG, dem beworbenen Preis für einen Gebrauchtwagen einen „Neupreis“ gegenüberzustellen. Hier erschließt sich dem Kunden nicht, um was für einen Preis es sich handelt. In Betracht kommt z. B. der damalige oder derzeitige eigene Preis (= Hauspreis) des Autohändlers, aber auch die damalige oder derzeitige unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers. Eine solche Preisgegenüberstellung ist nur möglich, falls zugleich eine Erläuterung erfolgt, was für ein Preis gemeint ist (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.1997, Az. 2 U 215/96; a. A. Schleswig-Holsteinisches-OLG, Urteil vom 05.02.2002, Az. 6 U 78/01 und OLG Köln, Urteil vom 19.09.2003, Az. 6 U 36/03, sofern der Neupreis dem tatsächlich für den Gebrauchtwagen als Neufahrzeug bezahlten Preis entspricht).
Sternchen-Hinweis
Häufig werden z. B. ein besonderer Rabatt oder zusätzliche Service- und Garantie-Pakete blickfangmäßig beworben, deren Inanspruchnahme allerdings von bestimmten Konditionen abhängt (z. B. eine zeitliche Befristung, ein Sonder- oder Auslaufmodell, einzelne Fahrzeugfarben oder auch der Umstand, dass der alte Wagen nicht in Zahlung gegeben wird). Die werbliche Aussage wird dann oft mit einem Sternchen oder einer oder auch mehreren Ziffern versehen. Dies ist nicht zu beanstanden, solange die betreffenden Konditionen dem Kunden ausreichend transparent vermittelt werden. Einschlägig insofern ist § 4 Nr. 4 UWG, der verlangt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenken klar und eindeutig angegeben werden müssen. Eine klare und eindeutige Angabe ist insbesondere in den Fällen nicht mehr gegeben, in denen das Sternchen bzw. die Ziffern in einem so klein gedruckten Text – häufig senkrecht am linken oder rechten Rand eines Zeitungsinserats – erläutert werden, dass der Kunde schlicht nicht in der Lage ist, den Inhalt der Erläuterungen zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt ebenso für den Fall eines fortlaufenden Fließtextes ohne jeden Absatz, in dem allerdings eine ganze Reihe von Ziffern abgehandelt wird.
Tageszulassungen für Neufahrzeuge
Ein weiteres Instrument zur Förderung des Absatzes von Neufahrzeugen ist die Tageszulassung.
Neufahrzeuge werden einen oder mehrere Tage auf das Autohaus zugelassen. Die kurzfristige Zulassung dient jedoch nicht der Nutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr, sondern ermöglicht es dem Autohändler, dem Kunden einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Rabatt zu gewähren. Denn das Auto wird aus Sicht des Händlers wie ein gebrauchtes weiter verkauft. Diese Konstruktion war bedingt durch das zwischenzeitlich abgeschaffte Rabattgesetz.
Da für den Kunden allein maßgebend ist, dass das Fahrzeug noch nicht im Straßenverkehr benutzt wurde, darf ein ein bzw. mehrere Tage auf den Händler zugelassenes Fahrzeug, sofern es tatsächlich noch nicht im Straßenverkehr benutzt wurde, als Neufahrzeug beworben und als „fabrikneu“ gekennzeichnet werden (Urteil des BGH vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04), sofern das Modell des so beworbenen Fahrzeuges unverändert weiter gebaut wird, das so beworbene Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind, seit das so beworbene Fahrzeug vom Band gelaufen ist (Urteil des BGH vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02). Auf die erfolgte Tageszulassung des Fahrzeuges sollte der Kunde in der Form hingewiesen werden, dass der Zeitpunkt der Zulassung genannt wird, verbunden mit dem weiteren Hinweis, dass die Garantielaufzeit der Werksgarantie mit der Zulassung des Fahrzeuges bereits in Gang gesetzt wurde. Zwingend notwendig ist ein solcher Hinweis zumindest für den Fall, dass eine einjährige Werksgarantie zum Zeitpunkt der Werbung bereits um mehr als zwei Wochen verkürzt ist, da – so der BGH – nach Ablauf von zwei Wochen bei einer einjährigen Werksgarantie bereits ein nicht unerheblicher Teil der Garantiezeit verstrichen sei (Urteil des BGH vom 15.07.1999, Az. I ZR 44/97 – EU-Neuwagen I und BGH, Urteil vom 19.08.1999, Az. I ZR 225/09 – EU-Neuwagen II). Gegebenenfalls reicht auch nicht ein pauschaler Hinweis, dass die Garantie bereits seit Datum der Zulassung des Fahrzeuges läuft (Urteil des BGH vom 15.07.1999, Az. I ZR 44/97 – EU-Neuwagen I und Urteil vom 19.08.1999, Az. I ZR 225/09 – EU-Neuwagen II).
Die Verwendung der Bezeichnung „Tageszulassung“ für ein auf den Händler zugelassenes Fahrzeug hat der BGH jedenfalls für einen Zeitraum bis zu 6 Tagen nicht beanstandet, sofern keine Nutzung im Straßenverkehr erfolgte (Urteil des BGH vom 13.01.2000, I ZR 253/97 – Tageszulassung II).
Neufahrzeuge werden einen oder mehrere Tage auf das Autohaus zugelassen. Die kurzfristige Zulassung dient jedoch nicht der Nutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr, sondern ermöglicht es dem Autohändler, dem Kunden einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Rabatt zu gewähren. Denn das Auto wird aus Sicht des Händlers wie ein gebrauchtes weiter verkauft. Diese Konstruktion war bedingt durch das zwischenzeitlich abgeschaffte Rabattgesetz.
Da für den Kunden allein maßgebend ist, dass das Fahrzeug noch nicht im Straßenverkehr benutzt wurde, darf ein ein bzw. mehrere Tage auf den Händler zugelassenes Fahrzeug, sofern es tatsächlich noch nicht im Straßenverkehr benutzt wurde, als Neufahrzeug beworben und als „fabrikneu“ gekennzeichnet werden (Urteil des BGH vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04), sofern das Modell des so beworbenen Fahrzeuges unverändert weiter gebaut wird, das so beworbene Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind, seit das so beworbene Fahrzeug vom Band gelaufen ist (Urteil des BGH vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02). Auf die erfolgte Tageszulassung des Fahrzeuges sollte der Kunde in der Form hingewiesen werden, dass der Zeitpunkt der Zulassung genannt wird, verbunden mit dem weiteren Hinweis, dass die Garantielaufzeit der Werksgarantie mit der Zulassung des Fahrzeuges bereits in Gang gesetzt wurde. Zwingend notwendig ist ein solcher Hinweis zumindest für den Fall, dass eine einjährige Werksgarantie zum Zeitpunkt der Werbung bereits um mehr als zwei Wochen verkürzt ist, da – so der BGH – nach Ablauf von zwei Wochen bei einer einjährigen Werksgarantie bereits ein nicht unerheblicher Teil der Garantiezeit verstrichen sei (Urteil des BGH vom 15.07.1999, Az. I ZR 44/97 – EU-Neuwagen I und BGH, Urteil vom 19.08.1999, Az. I ZR 225/09 – EU-Neuwagen II). Gegebenenfalls reicht auch nicht ein pauschaler Hinweis, dass die Garantie bereits seit Datum der Zulassung des Fahrzeuges läuft (Urteil des BGH vom 15.07.1999, Az. I ZR 44/97 – EU-Neuwagen I und Urteil vom 19.08.1999, Az. I ZR 225/09 – EU-Neuwagen II).
Die Verwendung der Bezeichnung „Tageszulassung“ für ein auf den Händler zugelassenes Fahrzeug hat der BGH jedenfalls für einen Zeitraum bis zu 6 Tagen nicht beanstandet, sofern keine Nutzung im Straßenverkehr erfolgte (Urteil des BGH vom 13.01.2000, I ZR 253/97 – Tageszulassung II).
Pkw-Energiekennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)
Während die Autohersteller angesichts der aktuellen Klimadebatte verstärkt im Rahmen breit angelegter Kampagnen versuchen, ein umweltbewusstes Image ihrer Marke beim Verbraucher zu etablieren, kämpfen insbesondere die Händler mit der Umsetzung der komplizierten Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Die Pkw-EnVKV dient dem Interesse einer umweltbezogenen Aufklärung des Kunden bei der Wahl seines Autos. Eine Missachtung der Bestimmungen der Pkw-EnVKV ist keine Bagatelle i. S. v. § 3 UWG.
Gemäß § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV sind in der Werbung für den Kauf bzw. das Leasen neuer Personenkraftwagen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen entsprechend § 5 Pkw-EnVKV zu machen. Dabei sind für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für erdgasgetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) jeweils bis zur ersten Dezimalstelle und für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km) jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben (§ 1 Abs. 2 Pkw-EnVKV).
Da „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV als solche Fahrzeuge definiert werden, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden, werden auch Fahrzeuge mit Tageszulassung von der Pkw-EnVKV erfasst. Allerdings gilt die Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV nur, wenn für ein Fahrzeugmodell geworben wird. Wird dagegen pauschal, d. h. mit einem geringeren Grad der Individualisierung („lediglich“) für eine Fabrikmarke oder einen Fahrzeugtyp geworben, der in der Regel mehrere verschiedene Fahrzeugmodelle umfasst, greift gemäß Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV die Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV nur, falls zusätzlich Angaben zur Motorisierung gemacht werden, wie z. B. zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung.
In Inseraten in Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen, Broschüren u. ä. sowie auf Plakaten ist gemäß Anlage 4 Abschnitt I zu § 5 Pkw-EnVKV zu differenzieren: Wird nur für ein Fahrzeugmodell geworben, müssen die Werte des Kraftstoffverbrauchs im Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert und die Werte der spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus angegeben werden. Wird für mehrere Fahrzeugmodelle geworben, müssen entweder für jedes der aufgeführten Fahrzeugmodelle gleichfalls die Werte des Kraftstoffverbrauchs im Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert und die Werte der spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus angegeben werden oder aber zumindest die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch sowie zwischen ungünstigsten und günstigsten CO2-Emissionen jeweils im kombinierten Testzyklus bezogen auf alle aufgeführten Fahrzeugmodelle.
Bei der Werbung im Internet müssen entsprechend der Anlage 4 Abschnitt II zu § 5 Pkw-EnVKV für jedes beworbene Fahrzeugmodell zumindest die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus sowie die Werte der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus so angegeben werden wie auf dem Hinweis aus Anlage 1 zu § 3 Pkw-EnVKV. Zudem muss zwingend folgender Hinweis erfolgen:
„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der „Deutschen Automobil Treuhand GmbH“ unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.“
Zu beachten ist ferner, dass die Angaben der Kraftstoffverbrauchswerte sowie der CO2-Emissionswerte immer in einer leicht verständlichen, gut lesbaren und nicht weniger hervorgehobenen Form als der Hauptteil der Werbebotschaft erfolgen müssen. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn mit Sternchen-Hinweisen gearbeitet wird.
Gemäß § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV sind in der Werbung für den Kauf bzw. das Leasen neuer Personenkraftwagen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen entsprechend § 5 Pkw-EnVKV zu machen. Dabei sind für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für erdgasgetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) jeweils bis zur ersten Dezimalstelle und für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km) jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben (§ 1 Abs. 2 Pkw-EnVKV).
Da „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV als solche Fahrzeuge definiert werden, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden, werden auch Fahrzeuge mit Tageszulassung von der Pkw-EnVKV erfasst. Allerdings gilt die Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV nur, wenn für ein Fahrzeugmodell geworben wird. Wird dagegen pauschal, d. h. mit einem geringeren Grad der Individualisierung („lediglich“) für eine Fabrikmarke oder einen Fahrzeugtyp geworben, der in der Regel mehrere verschiedene Fahrzeugmodelle umfasst, greift gemäß Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV die Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV nur, falls zusätzlich Angaben zur Motorisierung gemacht werden, wie z. B. zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung.
In Inseraten in Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen, Broschüren u. ä. sowie auf Plakaten ist gemäß Anlage 4 Abschnitt I zu § 5 Pkw-EnVKV zu differenzieren: Wird nur für ein Fahrzeugmodell geworben, müssen die Werte des Kraftstoffverbrauchs im Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert und die Werte der spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus angegeben werden. Wird für mehrere Fahrzeugmodelle geworben, müssen entweder für jedes der aufgeführten Fahrzeugmodelle gleichfalls die Werte des Kraftstoffverbrauchs im Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert und die Werte der spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus angegeben werden oder aber zumindest die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch sowie zwischen ungünstigsten und günstigsten CO2-Emissionen jeweils im kombinierten Testzyklus bezogen auf alle aufgeführten Fahrzeugmodelle.
Bei der Werbung im Internet müssen entsprechend der Anlage 4 Abschnitt II zu § 5 Pkw-EnVKV für jedes beworbene Fahrzeugmodell zumindest die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus sowie die Werte der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus so angegeben werden wie auf dem Hinweis aus Anlage 1 zu § 3 Pkw-EnVKV. Zudem muss zwingend folgender Hinweis erfolgen:
„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der „Deutschen Automobil Treuhand GmbH“ unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.“
Zu beachten ist ferner, dass die Angaben der Kraftstoffverbrauchswerte sowie der CO2-Emissionswerte immer in einer leicht verständlichen, gut lesbaren und nicht weniger hervorgehobenen Form als der Hauptteil der Werbebotschaft erfolgen müssen. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn mit Sternchen-Hinweisen gearbeitet wird.
Unlautere Telefaxwerbung „Wir kaufen Ihr Fahrzeug…“
Belästigende Telefaxwerbung des Inhalts „Wir kaufen Ihr Fahrzeug …“ ist immer wieder Gegenstand von Beschwerden, die die Wettbewerbszentrale erreichen. In der Regel werden diese Telefaxe an geschäftliche Anschlüsse versendet.
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Telefaxgeräten als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Da es für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefaxanschlusses unerheblich ist, ob er per Telefax ein Angebot für Waren erhält oder Waren bei ihm nachgefragt werden, stellen auch Nachfragen eine „Werbung“ i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar (bestätigt durch BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06 – Royal Cars sowie Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05 – FC Troschenreuth). Grundsätzlich reicht es für die Einwilligung nicht aus, dass ein gewerblicher Adressat mit seiner Telefaxnummer im Branchenbuch eingetragen ist und/oder seine Telefaxnummer in seiner eigenen Werbung angibt. Eine Ausnahme kommt gegebenenfalls nur in Betracht, wenn die per Telefax übermittelte Kaufanfrage sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06 – Royal Cars). Dies ist bei den Telefaxen „Wir kaufen Ihr Fahrzeug …“ in der Regel nicht der Fall.
Im Rahmen der Verfolgung der aufgezeigten Wettbewerbsverstöße stellt sich meist heraus, dass die als Absender angegebenen Firmen nicht im Gewerberegister eingetragen sind. Die Adressen sind vielmehr häufig fingert. Um die Identität des Inhabers der in den Telefaxen aufgeführten Telefon- und Faxnummern zu ermitteln, macht die Wettbewerbszentrale einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber geltend. Häufig sind jedoch die dann mitgeteilten Namen und Adressen ebenfalls fingiert. Die Wettbewerbszentrale veranlasst in diesen Fällen die Sperrung der betreffenden Telefon- und Faxnummern, so dass belästigende Telefaxwerbung von diesen Anschlüssen aus nicht (weiter) betrieben werden kann.
Aktueller Sachstand in Einzelfällen >> (pdf-Dokument)
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Telefaxgeräten als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Da es für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefaxanschlusses unerheblich ist, ob er per Telefax ein Angebot für Waren erhält oder Waren bei ihm nachgefragt werden, stellen auch Nachfragen eine „Werbung“ i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar (bestätigt durch BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06 – Royal Cars sowie Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05 – FC Troschenreuth). Grundsätzlich reicht es für die Einwilligung nicht aus, dass ein gewerblicher Adressat mit seiner Telefaxnummer im Branchenbuch eingetragen ist und/oder seine Telefaxnummer in seiner eigenen Werbung angibt. Eine Ausnahme kommt gegebenenfalls nur in Betracht, wenn die per Telefax übermittelte Kaufanfrage sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06 – Royal Cars). Dies ist bei den Telefaxen „Wir kaufen Ihr Fahrzeug …“ in der Regel nicht der Fall.
Im Rahmen der Verfolgung der aufgezeigten Wettbewerbsverstöße stellt sich meist heraus, dass die als Absender angegebenen Firmen nicht im Gewerberegister eingetragen sind. Die Adressen sind vielmehr häufig fingert. Um die Identität des Inhabers der in den Telefaxen aufgeführten Telefon- und Faxnummern zu ermitteln, macht die Wettbewerbszentrale einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber geltend. Häufig sind jedoch die dann mitgeteilten Namen und Adressen ebenfalls fingiert. Die Wettbewerbszentrale veranlasst in diesen Fällen die Sperrung der betreffenden Telefon- und Faxnummern, so dass belästigende Telefaxwerbung von diesen Anschlüssen aus nicht (weiter) betrieben werden kann.
Aktueller Sachstand in Einzelfällen >> (pdf-Dokument)
Gemeinsamer Kodex für den Fahrzeughandel im Internet
Der ADAC, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe und die Internet-Fahrzeugmärkte AutoScout24 und mobile.de haben verbindliche Verhaltensstandards in Form eines Kodex für den Fahrzeughandel im Internet entwickelt. Gemeinsam wollen sie zur Beibehaltung der hohen Qualität der Fahrzeugangebote im Internet sowie zum fairen Wettbewerb unter Kfz-Händlern und einem wirksamen Verbraucherschutz beitragen. Hierfür haben sich alle Teilnehmer verpflichtet, die vereinbarten Verhaltensregeln an ihre Kunden und Mitglieder zu kommunizieren und selbst einzuhalten. Den gemeinsamer Kodex für den Fahrzeughandel im Internet erhalten Sie als pdf-Dokument hier >>.
Finanzierungswerbung bei Fahrzeugen
Mit der zum 11.06.2010 erfolgten Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergeben sich erhebliche Änderungen bei der Werbung für die Finanzierung von Fahrzeugen.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Stellung des Verbrauchers gegenüber den Kreditinstituten zu stär-ken und Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages in allen Mitgliedstaaten der EU zu standardisieren. Weiteres Ziel der Richtlinie ist es, Lockvogelangeboten mit Zinssätzen, die den meisten Verbrauchern im Ergebnis nicht zugänglich sind, entgegen zu wirken.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Stellung des Verbrauchers gegenüber den Kreditinstituten zu stär-ken und Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages in allen Mitgliedstaaten der EU zu standardisieren. Weiteres Ziel der Richtlinie ist es, Lockvogelangeboten mit Zinssätzen, die den meisten Verbrauchern im Ergebnis nicht zugänglich sind, entgegen zu wirken.
§ 6a Preisangabenverordnung (PAngV)
Wird gegenüber Verbrauchern für die Finanzierung von Fahrzeugen mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen geworben, die die Kosten des Kreditvertrages betreffen, ist nunmehr § 6a PAngV zu beach-ten. Für alle gewerblichen Verträge gilt § 6a PAngV nicht. Wird in der Werbung lediglich auf die Möglichkeit einer Finanzierung hingewiesen, z.B. „Finanzierung möglich“, gilt § 6a PAngV ebenfalls nicht. Weitere Ausnahmen sind in § 491 BGB enthalten, z.B. bei einem Nettokreditbetrag geringer als 200 Euro oder auch, wenn der Kredit binnen 3 Monaten zurückgezahlt wird und mit lediglich geringen Kosten verbunden ist (vgl. § 491 Nr. 1 und Nr. 3 BGB).
Wird mit „0,00 % effektiver Jahreszins“ geworben, ist umstritten, ob § 6a PAngV zu beachten ist. Da jedoch die 0 eine Zahl und ein effektiver Jahreszins von 0,00 % ein Zinssatz ist, dürfte dies eigentlich nicht zweifelhaft sein.
Für Leasingverträge gilt § 6a PAngV gleichermaßen, wenn dem Verbraucher nach Ablauf der Leasingzeit eine Option zum Kauf des Fahrzeuges eingeräumt wird oder der Verbraucher sonst für den Restwert aufkommen muss (vgl. § 506 Abs. 2 BGB). Ausgenommen sind lediglich Verträge mit reinem km-Leasing.
§ 6a PAngV ist unabhängig davon zu beachten, ob die Werbung in einem Zeitungsinserat geschaltet ist, im Radio oder TV läuft oder in einem Flyer oder im Internet geworben wird. § 6a PAngV gilt daher z.B. auch für Preisschilder an den Fahrzeugen und für Prospekte, die in den Geschäftsräumen ausliegen.
Wird mit „0,00 % effektiver Jahreszins“ geworben, ist umstritten, ob § 6a PAngV zu beachten ist. Da jedoch die 0 eine Zahl und ein effektiver Jahreszins von 0,00 % ein Zinssatz ist, dürfte dies eigentlich nicht zweifelhaft sein.
Für Leasingverträge gilt § 6a PAngV gleichermaßen, wenn dem Verbraucher nach Ablauf der Leasingzeit eine Option zum Kauf des Fahrzeuges eingeräumt wird oder der Verbraucher sonst für den Restwert aufkommen muss (vgl. § 506 Abs. 2 BGB). Ausgenommen sind lediglich Verträge mit reinem km-Leasing.
§ 6a PAngV ist unabhängig davon zu beachten, ob die Werbung in einem Zeitungsinserat geschaltet ist, im Radio oder TV läuft oder in einem Flyer oder im Internet geworben wird. § 6a PAngV gilt daher z.B. auch für Preisschilder an den Fahrzeugen und für Prospekte, die in den Geschäftsräumen ausliegen.
Standardinformationen
Zumindest folgende Informationen zu den Kosten des Kreditvertrages (= Standardinformationen) müssen nach § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV „klar, verständlich und auffallend“ formuliert und nach § 6 Abs. 3 PAngV anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden:
- Sollzinssatz (= bisheriger Nominalzins) mit Erläuterung, ob gebunden oder veränderlich oder aus beiden Varianten kombiniert.
- Alle für den Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages anfallenden Kosten in Euro, z.B. für die Verwahrung des Kfz-Briefes, Kreditbearbeitungsgebühren usw.; falls nicht bezifferbar, muss der Verbraucher „klar, verständlich und auffallend“ darauf aufmerksam gemacht werden, dass solche Kosten mit dem Abschluss des Kreditvertrages anfallen.
- Nettokreditbetrag = Summe aller Beträge, die dem Verbraucher aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt wird und von ihm zurückgezahlt werden muss.
- Effektiver Jahreszins mit 2 Nachkommastellen
- Vertragslaufzeit in Monaten, wenn mit einer bestimmten Laufzeit geworben wird.
- Barzahlungspreis
- Betrag der monatlichen Raten
- Betrag einer etwaigen Anzahlung
- Betrag einer etwaigen Schlussrate
- Soweit möglich Gesamtbetrag des Kredits
- Kosten eines etwaigen Versicherungsvertrages, falls zwingende Bedingung für Gewährung des Kredits, z.B. Restschuldversicherung, oder sonstigen Vertrages über andere Zusatzleistungen; falls nicht bezifferbar, muss der Verbraucher „klar, verständlich und auffallend“ zusammen mit dem effektiven Jahreszins darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein solcher Vertrag noch zusätzlich abgeschlossen werden muss und mit weiteren Kosten verbunden ist.
- Kreditvermittlungshinweis = … vermittelt für …
Klar, verständlich und auffallend
Die Standardinformationen müssen „klar, verständlich und auffallend“ formuliert werden. Dies bedeutet, dass die Informationen optisch bzw. akustisch in der Nähe des beworbenen Zinssatzes hervorgehoben werden müssen.
„Auffallend“ bedeutet „in besonderer Art und Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben“.
Die gesetzlichen Änderungen bedeuten nicht, dass eine blickfangmäßige Werbung mit einem effektiven Jahreszins oder der monatlichen Rate nicht mehr in Betracht kommen. Es geht darum, dass der Werbende nicht mehr nur eine „besonders günstige Zahl“, z.B. einen „effektiven Jahreszins ab …%“ oder eine „monatliche Rate ab … €“, herausstellt. Er muss genauso auch auf die weiteren Bedingungen für die Finanzierung des Fahrzeuges hinweisen.
Nicht notwendig ist, dass die Standardinformationen genauso herausgestellt sind wie die „besonders günstige Zahl“. Notwendig ist eine Hervorhebung gegenüber den „anderen Informationen“. Bei Fahrzeugen dürfte es sich bei den „anderen Informationen“ insbesondere um kW/PS, km-Leistung, Ausstattungsmerkmale usw. handeln. Vermutlich werden die Kriterien für das „Hervorgehoben“ zu einer ähnlichen Diskussion wie bei den Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionswerten aus der Pkw-EnVKV führen. Allein auf die Größe der Pixel wird man bei den Printmedien auch hier nicht abstellen können. Auch eine auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen und z.B. auch, ob sie strukturiert sind.
Bei den Printmedien wird man aber auch hier wohl nicht allein auf die Größe der Pixel abstellen können. Auch die auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen und z.B. auch, ob sie strukturiert usw. sind. Jedenfalls müssen die Standardinformationen am Blickfang der werblichen Hauptaussage, z.B. „effektiver Jahreszins von …%“ oder „monatliche Rate nur …“, teilnehmen. Fest steht damit auch, dass ein Sternchen, das in einem durchlaufenden Fließtext am Rande des Inserats oder in einem TV-Spot aufgelöst wird, nicht ausreicht. Hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
Bezogen auf TV und Radio ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher wie der bekannte Satz aus der Pharmawerbung „Zu Risiken und Nebenwirkungen ……“ notwendig werden wird. Da TV nicht nur Hören, sondern insbesondere Sehen bedeutet, könnte auch die ausreichend lange Einblendung der Standardinformationen ausreichen. Auch hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
„Auffallend“ bedeutet „in besonderer Art und Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben“.
Die gesetzlichen Änderungen bedeuten nicht, dass eine blickfangmäßige Werbung mit einem effektiven Jahreszins oder der monatlichen Rate nicht mehr in Betracht kommen. Es geht darum, dass der Werbende nicht mehr nur eine „besonders günstige Zahl“, z.B. einen „effektiven Jahreszins ab …%“ oder eine „monatliche Rate ab … €“, herausstellt. Er muss genauso auch auf die weiteren Bedingungen für die Finanzierung des Fahrzeuges hinweisen.
Nicht notwendig ist, dass die Standardinformationen genauso herausgestellt sind wie die „besonders günstige Zahl“. Notwendig ist eine Hervorhebung gegenüber den „anderen Informationen“. Bei Fahrzeugen dürfte es sich bei den „anderen Informationen“ insbesondere um kW/PS, km-Leistung, Ausstattungsmerkmale usw. handeln. Vermutlich werden die Kriterien für das „Hervorgehoben“ zu einer ähnlichen Diskussion wie bei den Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionswerten aus der Pkw-EnVKV führen. Allein auf die Größe der Pixel wird man bei den Printmedien auch hier nicht abstellen können. Auch eine auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen und z.B. auch, ob sie strukturiert sind.
Bei den Printmedien wird man aber auch hier wohl nicht allein auf die Größe der Pixel abstellen können. Auch die auffällige Gestaltung der Angaben wird eine Rolle spielen und z.B. auch, ob sie strukturiert usw. sind. Jedenfalls müssen die Standardinformationen am Blickfang der werblichen Hauptaussage, z.B. „effektiver Jahreszins von …%“ oder „monatliche Rate nur …“, teilnehmen. Fest steht damit auch, dass ein Sternchen, das in einem durchlaufenden Fließtext am Rande des Inserats oder in einem TV-Spot aufgelöst wird, nicht ausreicht. Hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
Bezogen auf TV und Radio ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher wie der bekannte Satz aus der Pharmawerbung „Zu Risiken und Nebenwirkungen ……“ notwendig werden wird. Da TV nicht nur Hören, sondern insbesondere Sehen bedeutet, könnte auch die ausreichend lange Einblendung der Standardinformationen ausreichen. Auch hier muss man abwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
Repräsentatives Beispiel
Sodann müssen die Standardinformationen anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden.
Ein Beispiel ist repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den beispielhaft aufgeführten Konditionen abschließen können. In § 6a Abs. 3 PAngV wird diesbezüglich zwar nur auf den effektiven Jahreszins abgestellt. Aus Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergibt sich jedoch, dass sich die Repräsentativität des Beispiels nicht nur auf den effektiven Jahreszins bezieht, sondern auf sämtliche Standardinformationen zu den Kosten eines Kreditvertrages und dass auch das repräsentative Beispiel „klar, verständlich und auffallend“ formuliert sein muss.
Sind die Konditionen und Parameter eines Kredits fix, entspricht das repräsentative Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV. Es dürfte daher, wenn überhaupt notwendig, der Hinweis ausreichen, dass die aufgeführten Standardinformationen zugleich das repräsentative Beispiel aus § 6a PAngV bilden, was sich z.B. wie folgt formulieren ließe:
„Die Angaben entsprechen zugleich dem 2/3 Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV.“
Wird dagegen blickfangmäßig mit z.B. einem „ab“-Zinssatz oder einer „monatlichen Rate ab … Euro“ geworben, muss in den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV die gesamte Zins-spanne bzw. Spanne der monatlichen Raten aufgeführt und nach § 6a Abs. 3 PAngV zusätzlich dazu ein repräsentatives Bespiel gebildet werden, das auf einem effektiven Zinssatz aufbaut, von dem zu erwarten ist, dass mindestens 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den im reprä-sentativen Beispiel aufgeführten Parametern und Konditionen tatsächlich auch abschließen können.
Völlig offen ist hier, wie die Werbung zu gestalten ist, wenn pauschal für die Finanzierung einer Fahr-zeugkategorie, z.B. VW Golf, Ford Focus, 3er Reihe BMW, geworben wird. Ebenso schwierig dürfte eine Finanzierungswerbung werden, die sich auf die gesamte Palette einer Fahrzeugmarke bezieht. Muss jetzt dem repräsentativen Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV ein durchschnittlich ausgestattetes Fahrzeug zugrunde gelegt werden oder reicht es aus, wenn ein Preis zugrunde gelegt wird, den er-wartungsgemäß 2/3 der Kunden für solche wie die beworbenen Fahrzeuge ausgeben? Auch hier wie-der wird es letztlich darauf ankommen, wie die Gerichte entscheiden.
Ein Beispiel ist repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den beispielhaft aufgeführten Konditionen abschließen können. In § 6a Abs. 3 PAngV wird diesbezüglich zwar nur auf den effektiven Jahreszins abgestellt. Aus Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ergibt sich jedoch, dass sich die Repräsentativität des Beispiels nicht nur auf den effektiven Jahreszins bezieht, sondern auf sämtliche Standardinformationen zu den Kosten eines Kreditvertrages und dass auch das repräsentative Beispiel „klar, verständlich und auffallend“ formuliert sein muss.
Sind die Konditionen und Parameter eines Kredits fix, entspricht das repräsentative Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV. Es dürfte daher, wenn überhaupt notwendig, der Hinweis ausreichen, dass die aufgeführten Standardinformationen zugleich das repräsentative Beispiel aus § 6a PAngV bilden, was sich z.B. wie folgt formulieren ließe:
„Die Angaben entsprechen zugleich dem 2/3 Beispiel nach § 6a Abs. 3 PAngV.“
Wird dagegen blickfangmäßig mit z.B. einem „ab“-Zinssatz oder einer „monatlichen Rate ab … Euro“ geworben, muss in den Standardinformationen aus § 6a Abs. 1 und Abs. 2 PAngV die gesamte Zins-spanne bzw. Spanne der monatlichen Raten aufgeführt und nach § 6a Abs. 3 PAngV zusätzlich dazu ein repräsentatives Bespiel gebildet werden, das auf einem effektiven Zinssatz aufbaut, von dem zu erwarten ist, dass mindestens 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den im reprä-sentativen Beispiel aufgeführten Parametern und Konditionen tatsächlich auch abschließen können.
Völlig offen ist hier, wie die Werbung zu gestalten ist, wenn pauschal für die Finanzierung einer Fahr-zeugkategorie, z.B. VW Golf, Ford Focus, 3er Reihe BMW, geworben wird. Ebenso schwierig dürfte eine Finanzierungswerbung werden, die sich auf die gesamte Palette einer Fahrzeugmarke bezieht. Muss jetzt dem repräsentativen Beispiel aus § 6a Abs. 3 PAngV ein durchschnittlich ausgestattetes Fahrzeug zugrunde gelegt werden oder reicht es aus, wenn ein Preis zugrunde gelegt wird, den er-wartungsgemäß 2/3 der Kunden für solche wie die beworbenen Fahrzeuge ausgeben? Auch hier wie-der wird es letztlich darauf ankommen, wie die Gerichte entscheiden.
Verstöße gegen § 6a PAngV
Da § 6a PAngV auf der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG beruht, handelt es sich bei den Standardinformationen zu den Kosten eines Kredits zugleich um wesentliche Informationen, die einem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen (vgl. § 5a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 UWG).
Kfz-Händler, die die Erfordernisse von § 6a PAngV nicht beachten, können abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 6a PAngV werden außerdem als Ordnungswidrigkeit nach dem Wirt-schaftsstrafgesetz geahndet (vgl. § 10 Abs. 2 PAngV). Es drohen Geldbußen bis 25.000 € (§ 3 Wirt-schaftsstrafgesetz).
Es ist damit zu rechnen, dass die Einhaltung der geänderten Bestimmungen von Verbraucherschutz-verbänden streng kontrolliert werden wird.
Kfz-Händler, die die Erfordernisse von § 6a PAngV nicht beachten, können abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 6a PAngV werden außerdem als Ordnungswidrigkeit nach dem Wirt-schaftsstrafgesetz geahndet (vgl. § 10 Abs. 2 PAngV). Es drohen Geldbußen bis 25.000 € (§ 3 Wirt-schaftsstrafgesetz).
Es ist damit zu rechnen, dass die Einhaltung der geänderten Bestimmungen von Verbraucherschutz-verbänden streng kontrolliert werden wird.
Kundengespräch
Die gesetzlichen Änderungen wirken sich auch auf das Kundengespräch aus.
Wird ein Fahrzeug finanziert, muss der Händler dem Verbraucher eine ganze Reihe weiterer Informa-tionen zukommen lassen, die den Inhalt des Kreditvertrages betreffen und in einem standardisierten Musterformular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, genannt SECCI (= Standard European Consumer Credit Information), zusammengefasst sind und von den finanzierenden Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden.
Ferner muss der Händler den Verbraucher auch über eine etwaige Provision informieren, die er gegebenenfalls von dem Kreditinstitut erhält.
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Wird ein Fahrzeug finanziert, muss der Händler dem Verbraucher eine ganze Reihe weiterer Informa-tionen zukommen lassen, die den Inhalt des Kreditvertrages betreffen und in einem standardisierten Musterformular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“, genannt SECCI (= Standard European Consumer Credit Information), zusammengefasst sind und von den finanzierenden Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden.
Ferner muss der Händler den Verbraucher auch über eine etwaige Provision informieren, die er gegebenenfalls von dem Kreditinstitut erhält.
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