Das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (Wipo) hatte zu entscheiden, ob für den Domain-Name „arifrance.com“ eine Verwechslungsgefahr mit dem Markennamen „Air France“ besteht. Dies hat die Wipo in diesem Fall bejaht.
Der Unterschied der beiden Namen liegt nur in einem Buchstabendreher, durch den der Nutzer, anstelle auf die Internetseiten der Air France zu gelangen, zu einem Angebot des uruguayer Unternehmens Alvaro Collazo kommt, das sich ebenfalls an Reisende richtet. Da „Air France“ auch in Uruguay eine eingetragene Marke ist und durch das uruguayer Unternehmen Alvaro Collazo ähnliche Produkte vertrieben werden, hat das Gericht die Verwechslungsgefahr bejaht.
Quelle: Entscheidung der Wipo vom 22.07.2003 (Case No. D2003-0417)
Weitere aktuelle Nachrichten
-
EuGH: Widerrufsrecht bei Streaming-Abos erlischt nicht vorzeitig
-
EuGH: Unbedruckte Patientenarmbänder sind keine Medizinprodukte
-
EuGH zu Grenzen des Herkunftslandprinzips und des Plattformprivilegs
-
Jahresbericht 2025: Mehr Klagen und ein neuer Name
-
LG München I: Google haftet für falsche Aussagen in KI-Übersicht
