Eine Krankenversicherung hat sich aktuell gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, es zu unterlassen, für zahnärztliche Fernbehandlung zu werben. Das Unternehmen bot seinen Versicherten per Mail eine App an und bewarb diese wie folgt:
„Bestimmt kennen Sie das: Sie haben Zahnschmerzen, sensible Zahnhälse, Zahnfleischprobleme oder ein anderes Zahnproblem und würden hierzu gerne einen Zahnarzt konsultieren. Aber leider erhalten Sie kurzfristig keinen Termin oder können es zeitlich nicht einrichten.
Über die innovative Anwendung x. können Sie ganz einfach einen digitalen Fragebogen ausfüllen, in einem 3D Kopf/Kiefer-Modell die betroffene Stelle markieren, vor dem Spiegel ein kurzes Video von der betroffenen Stelle im Mund erstellen und an x. senden. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine professionelle Diagnose, eine personalisierte Therapieplanung und bei Bedarf sogar ein Privatrezept – komplett digital und erstellt von einem qualifizierten Zahnarzt…“
Die Wettbewerbszentrale hatte einen Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz gerügt. Danach ist eine Werbung für Fernbehandlung grundsätzlich unzulässig. Nach der Ausnahmevorschrift des § 9 Satz 2 HWG ist die Werbung ausnahmsweise zulässig, wenn die Fernbehandlung selbst nach allgemein anerkannten fachlichen Standards keinen persönlichen ärztlichen Kontakt erfordert. Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, dass in der Ausnahmevorschrift nur von ärztlichen, nicht von zahnärztlichen Kontakten die Rede ist. Zudem entspreche ein digitales zahnärztliches Primärversorgungsmodell aber auch nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards.
Hinsichtlich eines ärztlichen Primärversorgungsmodells hat das in einem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale bereits der BGH entschieden und die Werbung eines Versicherungsunternehmens für seine FernbehandlungsApp untersagt (BGH, Urteil vom 09.12.2021, Az. I ZR 146/20).
Weiterführende Informationen
F 04 0152/23
ck
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