Home News Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht bei der Kennzeichnung und Bewerbung von veganen und vegetarischen Lebensmitteln – Verwendung von Begriffen wie „Käse“ oder „Milch“ sind nicht erlaubt

Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht bei der Kennzeichnung und Bewerbung von veganen und vegetarischen Lebensmitteln – Verwendung von Begriffen wie „Käse“ oder „Milch“ sind nicht erlaubt

Die Nachfrage nach veganen und vegetarischen Lebensmitteln steigt rasant. Der Markt für derartige Produkte boomt. Rechtlich sind die Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ nicht definiert. Art. 36 Abs. 3 b) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) sieht vor, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte für die Anforderungen von freiwillig bereitgestellten Informationen über die Eignung des Lebensmittels für Vegetarier oder Veganer erlässt. Bisher ist dies nicht geschehen. Einige Lebensmittel sind mit dem „V-Label“ gekennzeichnet, das vom Vegetarierbund Deutschland e.V. vergeben wird

Die Nachfrage nach veganen und vegetarischen Lebensmitteln steigt rasant. Der Markt für derartige Produkte boomt. Rechtlich sind die Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ nicht definiert. Art. 36 Abs. 3 b) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) sieht vor, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte für die Anforderungen von freiwillig bereitgestellten Informationen über die Eignung des Lebensmittels für Vegetarier oder Veganer erlässt. Bisher ist dies nicht geschehen. Einige Lebensmittel sind mit dem „V-Label“ gekennzeichnet, das vom Vegetarierbund Deutschland e.V. vergeben wird. Durch das Label wird den Verbrauchern deutlich gemacht, dass es sich um vegetarische oder vegane Lebensmittel handelt.

Die Wettbewerbszentrale hat jüngst aufgrund einer Beschwerde u.a. die Verwendung der Bezeichnung „veganer Frischkäse“ und „Frischkäse auf Mandelbasis“ für einen Brotaufstrich aus Mandeln und Kokosnussöl als wettbewerbswidrig beanstandet. Der Grund: In § 1 Käseverordnung ist genau definiert, welche Anforderungen an die Verwendung des Begriffs „Käse“ zu stellen sind. Wenn diese Anforderungen – wie im vorliegenden Fall – nicht erfüllt sind, darf der Begriff auch nicht verwendet werden. Eine Ausnahme gilt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale dann, wenn eindeutig angegeben wird, dass es sich bei dem Produkt um eine Alternative zu „Käse“ handelt. Die Bezeichnung „veganer Frischkäse“ wurde nur auf der Internetseite des Unternehmens verwendet, das Produkt selber war korrekt gekennzeichnet. Hier wurde das Produkt als „veganer Streichgenuss“ angegeben bzw. die Bezeichnung des Lebensmittels als „Brotaufstrich aus Mandeln und Kokosnussöl, vegan“ gewählt. Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, sodass die Sache außergerichtlich abgeschlossen werden konnte.

Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund des Booms der veganen und vegetarischen Produkte die Beschwerden in dem Bereich zunehmen werden. Die Kennzeichnung von veganen und vegetarischen Lebensmitteln ist eine komplexe Aufgabenstellung. Es existieren keine in Rechtsvorschriften festgelegten Bezeichnungen für vegane oder vegetarische Lebensmittel. Vieles ist rechtlich unklar und nicht gerichtlich geklärt. Vor diesem Hintergrund ist Unternehmen, die vegane und vegetarische Lebensmittel auf den Markt bringen, zu raten, bei der Kennzeichnung keine Begriffe wie beispielsweise „Käse“ oder „Milch“ zu verwenden. In der Praxis verwenden einige Anbieter daher z.B. die Bezeichnung „Soja Drink“ statt „Soja Milch“. (F 8 0159/15)

Weiterführende Informationen:

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>

Käseverordnung >>

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