Die Wettbewerbszentrale hat jüngst eine Werbung für einen Elektrolyte-Komplex als wettbewerbswidrig beanstandet: Das betreffende Unternehmen hatte sein Produkt auf der Online-Plattform Amazon mit den Begriffen „Anti Kater“, „Anti Hangover“ und „Elektrolyte gegen Kater“ beworben.
„Kater“ als unzulässige krankheitsbezogene Angabe
Grund der Beanstandung war, dass Lebensmitteln, und damit auch Nahrungsergänzungsmitteln, gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden dürfen.
Nach der Rechtsprechung sind die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen Symptome („Alkoholkater“) jedoch als Krankheit im Sinne der LMIV einzustufen (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 12.09.2019, Az. 6 U 114/18; LG Köln, Urteil v. 09.09.2014, Az. 33 U 42/14). Den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge Verbraucher handelt, die beim Feiern Alkohol konsumieren, wird durch die verwendeten Begriffe suggeriert, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen und ist demnach unzulässig.
Nach Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale verpflichtete sich das betreffende Unternehmen, diese Art der Werbung zu unterlassen.
Weiterführende Informationen
Urteil – Allgemeines Wettbewerbsrecht (Login erforderlich):
Lebensmittel; Verbot der krankheitsbezogenen Information – Werbung für Anti-Kater-Mittel, in: Wettbewerbsrecht Aktuell: Urteile & Literatur 4/2023 >>
F 06 0164/23
pl
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