Auch bei exotischen Zielen oder in touristischen Nischen müssen Reiseveranstalter ihren Kunden einen Sicherungsschein übergeben, wenn der Kunde den Preis im voraus bezahlt hat. Die Wettbewerbszentrale musste gegen diverse Reiseveranstalter vorgehen, die keine Sicherungsscheine vergeben haben.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom heutigen Tage.
Quelle: Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 22.12.2003
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig