Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich die Flyer-Werbung eines Hörakustiker-Unternehmens beanstandet, auf welcher für die Teilnahme an einer Hör-Studie geworben wurde. Das zu testende Hörgerät im Rahmen der Studie wurde dabei als „unsichtbar“ beworben und nicht konkret spezifiziert, sondern es wurde lediglich auf eine Baureihe Bezug genommen. Es blieb daher für den interessierten Werbeadressaten unklar, um welches Modell aus der Baureihe es sich bei dem Test-Hörgerät handelte.
Die Baureihe umfasst insgesamt fünf verschiedene Modelle bzw. Technologiestufen von Im-Ohr-Hörgeräten (idO), von welchem allerdings nur ein Modell tatsächlich so tief im Ohr platziert werden kann, dass es von außen nicht mehr sichtbar ist. Die übrigen vier Modelle der Serie ragen aus der Ohrmuschel heraus und sind daher beim Tragen im Ohr deutlich erkennbar.
Anforderungen an Werbung mit „unsichtbar“
Die Wettbewerbszentrale hielt die Angabe „unsichtbar“ für die gesamte Baureihe insofern für irreführend gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Mit dem Merkmal der Unsichtbarkeit darf nur dann geworben werden, wenn ein Hörgerät aufgrund seiner Bauweise tatsächlich vollständig im Gehörgang verschwindet und daher beim Tragen für eine außenstehende Person nicht mehr im Ohr erkennbar ist. Unauffälligkeit des Hörsystems reicht hierfür gerade nicht aus; dafür wären einschränkende Formulierungen in der Werbung wie „fast unsichtbar“ oder „nahezu unsichtbar“ erforderlich.
Der angesprochene Verkehr geht nach Ansicht der Wettbewerbszentrale bei der Werbung ohne eine Spezifizierung auf ein konkretes Modell der Baureihe jedoch davon aus, dass sämtliche Modelle aus der Hörgerät-Serie „unsichtbar“, also von außen nicht zu erkennen sind. Da dies tatsächlich jedoch nur auf eines der fünf Modelle zutrifft, erachtete die Wettbewerbszentrale die Werbung als irreführend.
Nachdem die Angelegenheit nicht außergerichtlich geklärt werden konnte, erhob die Wettbewerbszentrale Klage. Das Hörakustiker-Unternehmen gab daraufhin im Gerichtsprozess doch noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sodass der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und nur noch über die Kosten entschieden wurde.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk >>
F 14 0032/23
nas
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