Die Wettbewerbszentrale hat nach Erhalt einer Beschwerde kürzlich die Werbung eines FinTechs für den Ausschluss nicht nachhaltiger Geldanlagen als irreführend beanstandet:
Auf ihrer Webseite warb die Verwalterin von Aktienportfolios unter anderem mit den Hinweisen: „Du bekommst konsequente Nachhaltigkeit“ und „Nachhaltige Geldanlagen – Du willst nachhaltig und ohne Greenwashing investieren?“. Zudem lobte das betreffende Unternehmen bestimmte „Ausschlusskriterien“ aus, nach denen Investitionen in solche Unternehmen ausgeschlossen sein sollten, die in bestimmten Geschäftsfeldern tätig waren. Nach den eigenen Angaben des Unternehmens fielen darunter: Gefährliche Chemikalien, Tierleid, zivile Handfeuerwaffen, Kohle, Atomkraft, fossile Energie, Militär, Pornographie und Erwachsenenunterhaltung, Glücksspiel, Unkonventionelle Öl- und Gasförderung sowie die Tabakindustrie.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale waren die Hinweise auf die „Ausschlusskriterien“ allerdings irreführend. Denn sie erweckten den Eindruck, dass das Unternehmen überhaupt nicht in den genannten Geschäftsbereichen investierte. Tatsächlich tolerierte das Unternehmen jedoch auch in den zunächst ausgeschlossenen Geschäftsfeldern Umsatzanteile von bis zu 10 %. Darauf wies das Unternehmen aber erst auf einer Unterseite seiner Internetseite selbst hin.
Darüber hinaus beanstandete die Wettbewerbszentrale auch den Hinweis des Unternehmens, über eine sog. „BaFin-Lizenz“ zu verfügen, als irreführend. Denn tatsächlich war auch dies unzutreffend.
Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Werbung inzwischen geändert.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
F 07 0286/24
sm/fs
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein