Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich die Werbung einer Fondsgesellschaft sowie einer Finanzanlagenberaterin mit Risikoaussagen zu einer Investition in offene Immobilienfonds als irreführend beanstandet. Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die Honorar-Finanzanlagenberaterin hatten die Investition in offene Immobilienfonds auf ihren Internetseiten als Geldanlage mit geringen Risiken oder als risikoarm beschrieben. Teilweise wurden die Investitionen mit Hinweisen wie „besonders für Anfänger und risikoscheue Anleger geeignet“ beworben.
Risiken wegen starker Kapitalabflüsse
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Hinweise für irreführend. Denn nach Ansicht der Zentrale handelt es sich bei den beworbenen Investitionen in offene Immobilienfonds nicht um Geldanlagen mit geringen Risiken. Offene Immobilienfonds erleben seit einiger Zeit starke Kapitalabflüsse. Die Immobilienpreise sind in den vergangenen Jahren in allen Immobilienkategorien unter Druck geraten und mitunter bis zu 20 Prozent gefallen. Dies hatte dazu geführt, dass auch medial ausdrücklich vor einer Investition in offene Immobilienfonds gewarnt wurde. Viele Anleger waren daher dazu angehalten, ihre Fondsanteile vorzeitig zu verkaufen und mussten dabei erhebliche Abschläge hinnehmen.
Beide Unternehmen haben inzwischen Unterlassungserklärungen abgegeben und ihre Interauftritte geändert.
Weiterführende Informationen
F 07 0068/25
F 07 0069/25
fs
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Stuttgart: Herstellernahes Unternehmen entwertet Preisempfehlung bei regelmäßiger Unterschreitung
-
LG Frankfurt zu gleichbleibenden Preisen nach Ende der „Black Friday Woche“
-
OLG Hamburg: Pflicht zur vollständigen Zahlung des Reisepreises 48 Tage vor Reisebeginn benachteiligt Verbraucher
-
LG Amberg: Werbung mit moosverdrängender Wirkung eines Rasendüngers irreführend
-
LG Berlin II untersagt irreführende Werbung von Stromanbieter