Home Gesundheit Gesundheitshandwerk Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung von Hörgeräten mit Aktionspreis
Ein älterer Mann hält ein kleines Hörgerät zwischen Daumen und Zeigefinger in die Kamera.

Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung von Hörgeräten mit Aktionspreis

Die Wettbewerbszentrale ist gegen zwei Preiswerbungen für Hörgeräte von verschiedenen Hörakustikern vorgegangen. Auf den Flyern warben diese jeweils für ein bestimmtes Hörgerät mit einem Aktionspreis in Höhe von 599 Euro für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (bei Nachversorgung oder Vorlage einer ohrenärztlichen Verordnung, zuzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro pro Hörgerät). Unter dem hervorgehobenen Aktionspreis stand auf beiden Flyern „Privatpreis pro Paar 2.800,- €“.

Irreführende Preisauszeichnung wegen unterschiedlicher Kostenübernahme

Diese Preisauszeichnung erachtete die Wettbewerbszentrale als irreführend. Denn bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstand nach Ansicht der Wettbewerbszentrale der Eindruck, dass die Hörgeräte insgesamt einen Gegenwert in Höhe von 2.800 Euro hatten. Bei diesem Preis handelte es sich jedoch um den Betrag, den nur eine private Krankenversicherung übernimmt (sogenannter Privatpreis).
Gesetzlich Versicherte zahlen hingegen einen Eigenanteil von 599 Euro (pro Ohr, also 1198 Euro pro Paar), während der restliche Teil von der Krankenkasse übernommen wird. Dadurch mussten die gesetzlich Versicherten folglich davon ausgehen, dass ihre Krankenkassen pro Paar einen Restbetrag in Höhe von 1.602 Euro übernehmen.

Verhältnis zwischen Eigenanteil und Privatpreis

Allerdings tragen die gesetzlichen Krankenkassen nach den der Wettbewerbszentrale vorliegenden Informationen keine derart hohen Kosten für Hörgeräte. Vielmehr übernehmen die Krankenkassen grundsätzlich lediglich einen Betrag von rund 700 Euro pro Hörgerät. Insofern stand der beworbene Aktionspreis für die Hörgeräte nicht im Verhältnis zum angegebenen Privatpreis. Auf den Werbeflyern wurden daher unzutreffende Preisangaben genannt, die zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher geeignet waren.
Nachdem die Wettbewerbszentrale beide Werbeaktionen beanstandete, verpflichtete sich einer der beiden Hörakustiker außergerichtlich zur Unterlassung. Hinsichtlich der zweiten beanstandeten Werbeaktion läuft derzeit ein gerichtliches Verfahren.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk >>

F 14 0011/25, F 14 0020/25

nas

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