Die werbliche Ankündigung eines Augenoptikers, beim Kauf einer Brille gegen Vorlage des Rezeptes des Augenarztes die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro zu erstatten, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das geht aus einem von der Wettbewerbszentrale erwirkten Urteil des OLG Stuttgart vom 21.10.2004 hervor. Zwar sei der Umstand, dass dem Patienten eine Gebühr abgenommen werde, die bei ihm Unmut und Verdruss auslöse, für sich genommen noch nicht wettbewerbswidrig. Jedoch sei die Erstattung der Praxisgebühr als unzulässige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG zu qualifizieren, befanden die Stuttgarter Richter.
Auch von einer „geringwertigen Kleinigkeit“, für die § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG eine Ausnahme vorsieht, könne nicht mehr gesprochen werden. Dies zeige ein Vergleich mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG, wonach die Abgabe von handelsüblichem Zubehör oder die Erstattung der beim Kaufvorgang angefallenen Fahrtkosten zulässig sei. Dieser Rahmen werde durch die Erstattung der Praxisgebühr fraglos überschritten. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Beteiligungsbeitrag des Patienten in Höhe von 10 Euro für notwendig erachtet habe, um nachhaltig auf dessen Verhalten bei der Inanspruchnahme der Dienst des Gesundheitswesens einzuwirken.
Quelle: Urteil des OLG Stuttgart vom 21.10.2004, Az. 2 U 79/04
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