Die Aussagen „Made in Germany“ und „Produziert in Deutschland“ stellen unzulässige geographische Herkunftsangaben dar, wenn sie im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Bestecksets verwendet werden, bei denen die Messer im Wesentlichen in China und nicht in Deutschland hergestellt werden.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.07.2010, Az. 2a O 12/10 den Hersteller der Bestecksets zur Unterlassung verurteilt und ist damit der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt, die den Hersteller von Bestecksets auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. Die Rohmesser werden in China hergestellt. Sie werden dort erhitzt, geschmiedet, der Klingenbereich umschnitten, gehärtet und geschliffen. In Deutschland werden die Messer einer Nachbearbeitung in Form des Polierens unterzogen. Das Gericht vertritt die Auffassung, alleine die Arbeitsschritte, die unstreitig in China stattfinden, seien so wesentlich, dass der Verkehr die Nachbehandlung in Deutschland nicht mehr als Produktion des Messers verstehe. Ebenso folgt das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass den Messern ein höherer Stellenwert zukomme als den Gabeln und Löffeln. Die Messer werden häufiger gebraucht. Verbraucher legen gerade hinsichtlich der Messer besonderen Wert auf die Qualität und darauf, dass die Messer die hohen Qualitätsvorstellungen widerspiegeln, die mit deutschen Produkten verbunden werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräfitg, die Gegenseite hat Berufung eingelegt.
Weiterführende Hinweise
Urteil des Landgerichts Düssseldorf vom 14.07.2010, Az. 2a O 12/10 >>
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