Die Werbung mit dem Slogan „Internet zum Festpreis“ ist irreführend (§ 3 UWG), wenn der Festpreis nur die monatliche Grundgebühr erfasst und nicht eindeutig erkennen lässt, dass daneben noch weitere nutzungsabhängige Kosten entstehen. Der Beklagte, Betreiber eines Online-Dienstes, kündigte werblich die .unbegrenzte. Nutzung des Internets zum .sensationell günstigen Festpreis von 9,90 DM pro Monat. an. Daneben war in der Werbeaussage von einer .Internet-Revolution. die Rede. Nur durch einen Sternchenhinweis war ersichtlich, dass es sich bei dem angegebenen Preis nicht um einen Inklusivpreis handelt. Die Unterlassungsklage eines Konkurrenten hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG wird die durch die Blickfangwerbung ausgehende Irreführungsgefahr durch den Sternchenhinweis nicht beseitigt. Denn dieser Hinweis erläutere die optisch hervorgehobene Angabe nicht, sondern verkehre sie in ihr Gegenteil. Zudem sei der Hinweis versteckt und kaum lesbar, so dass eine wettbewerbswidrige Täuschung der Verbraucher gegeben sei.
Urteil des OLG Köln vom 30.11.2001 (Az. 6 U 87/01)Die Werbung mit dem Slogan „Internet zum Festpreis“ ist irreführend (§ 3 UWG), wenn der Festpreis nur die monatliche Grundgebühr erfasst und nicht eindeutig erkennen lässt, dass daneben noch weitere nutzungsabhängige Kosten entstehen. Der Beklagte, Betreiber eines Online-Dienstes, kündigte werblich die .unbegrenzte. Nutzung des Internets zum .sensationell günstigen Festpreis von 9,90 DM pro Monat. an. Daneben war in der Werbeaussage von einer .Internet-Revolution. die Rede. Nur durch einen Sternchenhinweis war ersichtlich, dass es sich bei dem angegebenen Preis nicht um einen Inklusivpreis handelt. Die Unterlassungsklage eines Konkurrenten hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG wird die durch die Blickfangwerbung ausgehende Irreführungsgefahr durch den Sternchenhinweis nicht beseitigt. Denn dieser Hinweis erläutere die optisch hervorgehobene Angabe nicht, sondern verkehre sie in ihr Gegenteil. Zudem sei der Hinweis versteckt und kaum lesbar, so dass eine wettbewerbswidrige Täuschung der Verbraucher gegeben sei.
Urteil des OLG Köln vom 30.11.2001 (Az. 6 U 87/01)
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Host-Read Ads: Wettbewerbszentrale geht gegen Schleichwerbung in Podcast vor
-
BGH bestätigt Verbot der Werbung für Medizinalcannabis gegenüber Verbrauchern
-
EU-Kommission präsentiert Untersuchung von Rabattwerbung
-
EuGH: Bearbeitungspauschale muss nicht in Verkaufspreis eingerechnet werden
-
Rückblick: Online-Seminar der Wettbewerbszentrale für die Immobilienbranche am 25.03.
