Die Wettbewerbszentrale erhält derzeit mehrere Beschwerden, die Werbungen von Unternehmen mit Testergebnissen und Auszeichnungen betreffen. Bei der Werbung mit Testergebnissen und Auszeichnungen handelt es sich um ein werbewirksames Marketinginstrument, dem eine erhebliche wettbewerbliche Relevanz zukommt. Unternehmen versuchen mit entsprechenden Werbemaßnahmen, sich von ihren Mitbewerbern abzuheben. Dass Werbung mit Testergebnissen und Auszeichnungen aus unterschiedlichen Gründen wettbewerbswidrig sein kann, zeigen beispielhaft folgende Fälle:
Ein Küchen-Händler warb in seiner Werbung damit, dass sein Küchenstudio mit dem „Branchenpreis“ „Küchen-Oscar“ ausgezeichnet worden sei. Bei einer Werbung mit Auszeichnungen geht der so angesprochene Verbraucher selbstverständlich davon aus, dass es tatsächlich zu einer entsprechenden Auszeichnung gekommen ist, und dass das Unternehmen von einem fachlich kompetenten und neutralen Verleiher aufgrund eines ernsten und objektiven Prüfungsverfahrens ausgezeichnet worden ist. In diesem Fall stellte sich jedoch heraus, dass der angeblich verliehene Branchenpreis „Küchen-Oscar“ gar nicht existierte. Bereits aus diesem Grund war die Werbung mit der erdichteten Auszeichnung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG irreführend.
In einem weiteren Fall warb ein Augenoptiker damit, bei einem Test durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut für die Kategorien „Freundlichkeit“, „Betreuungsqualität“ und „Preis/Leistungsverhältnis“ Bestnoten erhalten zu haben. In der Werbung gab sich das Unternehmen als „Branchensieger“ auf „Platz 1“ zu erkennen. Eine Fundstelle zu weiterführenden Hinweisen über die Hintergründe, Kriterien und Ergebnisse dieses Tests wurde nicht angegeben. Schon die unterlassene Angabe einer Fundstelle ist jedoch nach § 5a Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig. Denn bei der Werbung mit Testergebnissen muss den Verbrauchern durch Angabe einer zugänglichen Fundstelle die Möglichkeit gegeben werden, den Test mit allen Einzelheiten und Bedingungen in seinem Gesamtzusammenhang zur Kenntnis zu nehmen. Außerdem entspricht es nicht der fachlichen Sorgfalt eines Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG, mit Testergebnissen zu werben, ohne eine Testfundstelle anzugeben.
Diese und weitere Fälle konnten nach erfolgter Abmahnung ohne gerichtliche Hilfe und kurzfristig jeweils durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einem Abschluss zugeführt werden. Im zuletzt genannten Fall wurde dem Unternehmen eine sogenannte Aufbrauchfrist eingeräumt.
(HH 2 0478/14)
(HH 2 0015/15)
spk
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