Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels muss es den Verbrauchern ermöglichen, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren anderen Erzeugnissen zu unterscheiden. Ein Anteil von 20 % Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung muss daher in der Bezeichnung selbst deklariert sein, etwa als „Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi“. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem am 11.02.2010 verkündeten Urteil entschieden.
Nach der Auffassung des VGH kann eine allgemeine Verkehrsauffassung, nach der Meeresfrüchte-Mischungen auch Fischbestandteile oder Surimi enthalten, nicht festgestellt werden. Surimi ist nach den Definitionen der deutschen Lebensmittelbuch-Kommission eine „Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß“. Es wird in einem technischen Verarbeitungsprozess aus herausgelösten Fischeiweißfraktionen und weiteren Zutaten hergestellt. Die Produkt-Bezeichnung müsse daher eine hinreichende Beschreibung enthalten, die jedenfalls die wertbestimmenden und geschmacksbildenden Bestandteile offenlegt. Dies gelte vorliegend auch schon deshalb, weil selbst die Herstellerfirma Meeresfrüchte-Mischungen mit und ohne Surimi anbietet und nur so eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az. 9 S 1130/08).
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