Die Wettbewerbszentrale geht derzeit in mehreren Fällen gegen Preiswerbung von Autohändlern vor, die die angekündigte staatliche E-Auto-Förderung in den beworbenen Preis „einberechnen“ oder anderweitig einkalkulieren.
Bundesregierung kündigt E-Auto-Förderung an – Händler ziehen diese bereits jetzt vom Preis ab
Die Bundesregierung hat eine umfangreiche E-Auto-Förderung angekündigt, die wohl ab Mai 2026 beantragt werden kann und rückwirkend zum 1.1.2026 gelten soll (Link zu den FAQ unten). Diese Ankündigung nehmen derzeit zahlreiche Händler und einzelne Hersteller zum Anlass, diese Förderung (oft als „E-Prämie“ bezeichnet) in die beworbenen Preise bei Fahrzeugangeboten einzuberechnen.
Konkret wurde beispielsweise im Preisfeld eines Angebots auf einer Onlineplattform ein bestimmter Preisangegeben; erst im weiteren Verlauf der Detailseite fand sich dann die Information, der Kaufpreis sei um einen „Mittelwert“ der Förderung in Höhe von 4.000 EUR verringert. Ebenso anzutreffen ist die Konstellation, dass die „E-Prämie“ als „Leasingsonderzahlung“ abgezogen oder angegeben wird.
Häufig fehlen zudem Hinweise darauf, dass Erhalt und Höhe der E-Auto-Förderung von den persönlichen Verhältnissen des Käufers abhängen; in diesen Fällen kann hierdurch der Eindruck entstehen, der Käufer müsse die „E-Prämie“ nur beantragen und erhalte diese sodann.
Verkäufer hat keinen Einfluss auf die Förderung – Verstoß gegen Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale liegt in der „Einberechnung“ der E-Auto-Förderung in der Preiswerbung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises vor. Ob und in welcher Höhe ein Kunde die staatliche E-Auto-Förderung überhaupt erhält, steht nicht zur Disposition und im Einflussbereich des Verkäufers. Diese Förderung stellt keinen vom Verkäufer zu beeinflussenden Preisbestandteil dar. Eine entsprechende „Einberechnung“ der Förderung ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale daher unlauter (§§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG iVm. § 3 Abs. 1 PAngV). Hinzu können im Einzelfall weitere Wettbewerbsverstöße treten, etwa wegen irreführender Aussagen zur Verfügbarkeit der E-Auto-Förderung.
Rechtsprechung: Fördermittel können nicht abgezogen werden
Dass eine staatliche Förderung, die von den Verhältnissen des Käufers abhängt, nicht von vornherein durch den Verkäufer bei der Angabe des Kaufpreises in Abzug gebracht werden kann, wurde bereits bei früheren Fördermaßnahmen durch die Rechtsprechung bestätigt; auch hier war der Gesamtpreis ohne Abzug einer etwaigen Fördersumme anzugeben (OLG Köln, Urteil v. 11.09.2009, 6 U 94/09; LG Leipzig, Urteil v. 4.11.2022, 5 O 555/22, GRUR-RS 2022, 30925; vgl. auch OLG Köln, Urteil v. 05.04.2019, 6 U 179/18 zur Preiswerbung bei Kraftfahrzeugen, wenn der im Preisfeld angegebene Preis nur für besondere, vom Kunden abhängige Fälle gilt).
Wettbewerbszentrale empfiehlt Zurückhaltung
Die Wettbewerbszentrale hat aktuell entsprechende Werbung bereits in einigen Fällen beanstandet und wird den Markt weiter beobachten. Sie rät daher zur Vorsicht bei der Preiswerbung im Zusammenhang mit der staatlichen E-Auto-Förderung, ob beim Barkauf oder Leasing.
Dabei ist eine Werbung mit dem Umstand, dass es eine E-Auto-Förderung geben kann, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es sollte jedoch nicht der Eindruck erweckt werden, die „E-Prämie“ sei in jedem Fall vom Kunden zu beziehen. Eine Einbeziehung in den Kaufpreis, die Leasingraten oder eine Sonderzahlung sollte erst recht vermieden werden.
Weiterführende Informationen
FAQ des Bundesumweltministeriums zur E-Auto-Förderung ab 1.1.2026 >>
Zur Tätigkeit der Tätigkeiten der Wettbewerbszentrale in der Automobilbranche >>
F 15 0035/26, F 15 0047/26 u.a.
fjg
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