Der Bundestag hat am 05.06.2003 einstimmig ein Gesetz beschlossen, das die Verbraucher vor dem Missbrauch von 0190- und 0900-Nummern schützen soll. Danach werden unter anderem Obergrenzen bei den Anrufkosten für 0190er- und 0900er-Nummern eingeführt, die bei maximal 2 Euro pro Minute liegen. Außerdem müssen solche Verbindungen künftig nach einer Stunde automatisch getrennt werden. Darüber hinaus werden die Anbieter verpflichtet, den Preis vor Beginn der Verbindung anzugeben. Diese Pflicht gilt nach einer Übergangsfrist von einem Jahr auch für Mehrwertdienstleistungen im Mobilfunk. Schließlich soll mit dem Gesetz auch der Missbrauch von Dialern, die sich oft vom Nutzer unbemerkt auf dem Computer installieren und über teure 0190er-Nummern einwählen, wirksam begegnet werden. Eine Registrierpflicht für solche Programme soll hier künftig Abhilfe schaffen.
Nach § 43a Abs. 1 des Entwurfs kann jedermann von der Regulierungsbehörde Auskunft über Namen und ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine 0190er Nummer Dienstleistungen anbietet. Für die 0900er-Nummern, die die 0190er-Nummern ablösen werden, wird die Regulierungsbehörde eine Datenbank errichten, die über das Internet zugänglich sein soll (§ 43a Abs. 2). Eine elektronische Datenbank für 0190er-Nummern ist aber nicht vorgesehen. Sollte auf die Einrichtung dieser Datenbank tatsächlich verzichtet werden, schlägt der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) eine Verkürzung des Zeitraums für die Auskunftserteilung seitens der RegTP vor, da sonst ein Eilverfahren im Falle der missbräuchlichen Nutzung einer 0190er-Nummer kaum möglich sein wird und Verbrauchern großer Schaden entstehen kann.
§ 43b des Entwurfs soll die Preistransparenz bei der Nutzung von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensteruf-nummern sicherstellen. Der Anbieter wird bei einer entsprechende Werbung verpflichtet, den zu zahlenden Preis je Minute oder je Inanspruchnahme anzugeben. Der Preis für zeitabhängige Dienste darf höchstens 3 € pro Minute betragen, die Abrechnung darf höchstens im Sechzigsekundentakt erfolgen. Bei zeitunabhängigen Diensten wird der Preis auf 30 € pro Verbindung begrenzt (§ 43b Abs. 3). Diese Preisobergrenzen sind zwingend; nach der Gesetzesbegründung ist § 43b Abs. 3 ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, so dass bei Verstößen das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nichtig ist. Schließlich müssen alle zeitabhängig ausgestalteten Verbindungen spätestens nach einer Stunde durch den Betreiber, in dessen Netz der Dienst realisiert wird, automatisch getrennt werden (§ 43b Abs. 4).
§ 43c des Entwurfs regelt die Befugnisse der Regulierungsbehörde bei Verstößen der Anbieter. Die Sanktionen reichen von der Verhängung von Bußgeldern bis zur Abschaltung einer rechtswidrig genutzten Nummer. Außerdem soll die Regulierungsbehörde in einem solchen Fall den Rechnungssteller auffordern dürfen, für die entsprechende Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. Die Ausgestaltung der Regelung als „Kann-Vorschrift“ wird ebenfalls vom DSW kritisiert. Der Verband schlägt vor, die RegTP durch die Regelung zur Einleitung hoheitlicher Maßnahmen zu verpflichten, um ein effektives Vorgehen gegen den Missbrauch von Gebührennummern sicher zu stellen.
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
Quelle: Presseerklärung des Bundeswirtschaftsministerium vom 05.06.2003
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