Am 20. Februar 2018 fand in Frankfurt am Main das diesjährige Expertenforum Automotive Recht (EAR) der Wettbewerbszentrale statt. Vertreter von Automobilherstellern, Zulieferunternehmen, Autohäusern, Prüforganisationen waren ebenso anwesend wie im Automobilsektor tätige Rechtsanwälte aus Kanzleien und von Verbänden.
Das dritte Expertenforum Automotive Recht wurde von RA Dr. Andreas Ottofülling (Wettbewerbszentrale, Büro München) eröffnet. Er begrüßte die Teilnehmer, stellte die Referenten vor und gab einen kleinen Einblick in die seit Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015 andauernden öffentlichen Angriffe auf die Automobilbranche in der Presse und den sozialen Medien. Alsdann moderierte er das Programm.
Den Vortragsauftakt machte Helge Jahn (Umweltbundesamt, Dessau). Er referierte zum Thema „Die EU-Regelungen zur Minderung von CO2 bei PKW und bei leichten Nutzfahrzeugen nach 2020.“ Er stellte die Aufgaben und Tätigkeiten des Umweltbundesamtes (UBA) vor. Sodann ging er auf die Verantwortlichkeiten bei den Emissionsmessungen und die Aufgaben des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) und des UBA ein. Im Weiteren referierte er zu den folgenden Punkten: 1.) Druck, international agieren zu müssen, weil der Klimaschutz ein weltweites Agieren erfordert. 2.) Die gesetzlichen Regelungen zu den CO2-Emissionen im internationalen Vergleich. 3.) Das neue Testverfahren für die Emissionsmessungen (WLTP: The Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure). 4.) Der Vorschlag der EU-Kommission für die CO2-Flottenziele für die Zeit nach 2021. 5.) Ausblick und Schlussfolgerungen.
Mit dem Thema „Kann denn Werbung strafbar sein? – ‚Diesel-Gate‘ im Lichte von § 16 Abs. 1 UWG“ nahm RA Karl Hamacher (JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln) die Zuhörer mit auf eine Reise in die Welt der strafrechtlichen Sondernorm im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Es gäbe zwar eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen zu Fragen der Mängelgewährleistung. Urteile zu der Strafnorm seien aber, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit dem Dieselskandal noch nicht gefällt worden. Offensichtlich sei die Norm nicht im Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Da es sich um ein sog. Privatklagedelikt handele, lägen die Hürden entsprechend hoch. Dies um so mehr, wenn man berücksichtige, dass weder Verbraucher noch Kammern und Verbände antragsbefugt seien, sondern nur der verletzte Mitbewerber. Gleichwohl sei der Tatbestand der Norm vermutlich häufiger erfüllt als man denke. Rechtlich sei vor allem von Interesse die ungeklärte Abgrenzung zur UGP-Richtlinie. Im Ergebnis äußerte der Referent die Ansicht, § 16 Abs. 1 UWG sei nicht europarechtskonform.
Dem schloss sich der Vortrag von Professor Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Julius-Maximilians-Universität Würzburg) an mit dem Thema „Kooperation im Bereich von Forschung und Entwicklung – Welche Grenzen setzt das Kartellrecht?“ Nach einer Einführung zum Kartellverbot (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen) stellte er die Vor- und Nachteile von F&E-Kooperationen dar und legte sodann die Parameter für die wettbewerbliche Beurteilung im Einzelfall dar. Dann folgte die Darstellung des Kartellverbots nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB und daran anschließend der rechtliche Rahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über Gruppen von Vereinbarungen im Bereich F&E, untergliedert nach Anwendungsbereich, qualifizierte Freistellungsvoraussetzungen, Marktanteilsschwelle, Kernbeschränkungen und sog. grauer Klauseln. Abschließend ging der Referent noch auf die Möglichkeiten einer Freistellung im Einzelfall ein (Art. 101 Abs. 3 AEUV, § 2 GWB).
RA Dr. Reiner Münker (Wettbewerbszentrale, Büro Bad Homburg) widmete sich in seinem Vortrag dem Thema: „Die EU-Know-how-Richtlinie – Neue Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.“ Zunächst legte er den Geheimnisschutz de lege lata dar, erläuterte den Begriff des „Geschäftsgeheimnissen“, den Schutz gegen Geheimnisverrat (§ 17 UWG), den Schutz gegen Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG), den Schutz gegen Vorbereitungshandlungen und das Verleitung und Erbieten zum Geheimnisverrat (§ 19 UWG) sowie etwaige akzessorischen zivilrechtliche Ansprüche. Im Anschluss stellte er detailliert die Ziele (z.B. reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen) und die Struktur (Begriffsbestimmung, Rechtmäßiger Erwerb, Nutzung und Offenlegung, Ausnahmen und Rechtfertigungsgründe für Erwerb, Nutzung und Offenlegung in bestimmten Fällen sowie Verfahren und Sanktionen) der europäischen Richtlinie vor. Neu sei bei den Regelungen, dass alle Tatbestände in Art. 4 der Richtlinie verschuldensunabhängig seien. Weitere Themen waren unter anderem das „Reverse Engineering“ und das sog. „Whistleblowing“.
In dem Vortrag „Produktpiraterie – ein multidimensionales Problem für Hersteller, Zulieferer und Handel“ nahm RAin Ingrid Bichelmeir-Böhn (Schaeffler Technologies AG & Co. KG, Herzogenaurach) die Zuhörer mit auf eine Reise in die Welt der Produktfälschungen. Einleitend wies sie darauf hin wie wichtig es für ein weltweit tätiges Unternehmen ist, die Produkte einer ständigen Qualitätskontrolle zu unterziehen und den Markt umfassend zu beobachten, um Fälschungen frühzeitig zu lokalisieren und dagegen vorzugehen. Denn minderwertige Plagiate würden nicht nur hohe Kosten bei den Herstellern verursachen, sondern auch eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. Die Vortragende zeigte sodann anhand zahlreicher Beispiele die „Fälschungsbreite“ auf: Gefälschte Verpackungen mit gefälschten Produkten, gefälschte Verpackungen mit No-Name-Artikeln, gefälschte Verpackungen mit alten (teilweise unautorisiert aufgearbeiteten) Artikeln, gefälschte Produkte in Originalverpackungen, Look-Alikes, Erweiterung des Produktspektrums des Herstellers bis hin zu Kopien von Werbemitteln und Katalogen oder sogar gefälschte Zertifikate und Lieferscheine. Ein Problem sei, dass manche Fälschungen nur durch Fachleute als solche zu erkennen seien, gleichwohl die Qualitätsanforderungen nicht erfüllt seien. Sie wies auch noch auf zahlreiche Gefahren für die Hersteller der Originalware hin: Ungerechtfertigte Reklamationen und Garantieprobleme, unkalkulierbare Kosten durch potenzielle Produkthaftung für vermeintliche Originale, Schädigung von Markenwert und Unternehmensimage usw.
Der Vortrag von RA Stefan Schreiber (CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Leipzig) lautete: „Connected Cars -Datenschutzrechtliche Herausforderungen des vernetzten Fahrens“. Er zeigte zunächst einmal auf, welche Datenmengen heute und zukünftig je Serienfahrzeug entstehen und welche Daten für welchen Zweck erhoben werden und welche Kommunikation das vernetzte Fahrzeug leistet. Dann erfolgte dann eine detaillierte datenschutzrechtliche Betrachtung unter folgenden Aspekten: Grundsätze, Relevanz, Datenerhebung, Anforderungen und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit einem anschließenden Ausblick auf die mögliche künftige Entwicklung. Grundlage des Datenschutzrechts sei das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG. Einen ungerechtfertigten Eingriff in diese Grundrecht stelle jede Erhebung, Verwendung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten dar, die nicht von einer Einwilligungserklärung des Betroffenen (§ 4a BDSG) oder von einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand (z.B. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG, §§ 11 ff. TMG) gedeckt sei. Ein ganz wichtiger Aspekt sei die „Datensparsamkeit“ und der Grundsatz, dass die Datenhoheit grundsätzlich bei dem Fahrzeugnutzer liege. Abschließend ging der Referent noch auf die Neuerungen ein die ab Mai 2018 durch die anzuwendende Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten.
Mit dem Thema „Die Händler-Hersteller-Beziehung: Ist eine Neuausrichtung notwendig?“ befasste sich RA Uwe Brossette (Osborne Clarke, Köln). Zunächst stellte er kurz „Die große Transformation21“ nach Prof. F. Malik vor und wies darauf hin, der Autohandel befinde sich in einem starken Wandel. Das bedinge die Änderung der Bedürfnisse der Verbraucher im Hinblick auf Mobilitätskonzepte. Man müsse nicht mehr unbedingt Eigentümer eines Autos sein. Auch finde eine Wandel vom rein stationären Autohandel hin zum (auch) Onlinehandelt statt. Zu berücksichtigen seien aber auch andere Player im Automobilhandel, wie bspw. Online-Vermittler. Da stelle sich die Frage, was muss zukünftig händlervertraglich geregelt werden? In der Branche bestehe ein permanenter Anpassungsdruck. Das zeige sich an den einseitigen Änderungsvorbehalten in den Händlerverträgen. Aber Vorsicht: Der Grundsatz „Verträge muss man einhalten“, gelte auch hier. So habe der Bundesgerichtshof klare Vorgaben gemacht, dass nämlich einseitige Änderungen durch die Hersteller nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen zulässig seien. Das gelte für Änderungen der Margenregelungen genauso wie für Tagespreisklauseln. Der Referent schlug vor, die sich durch den Wandel ergebenden Herausforderungen gemeinsam (Hersteller und Handel) zu meistern. Die Schaffung eines gemeinsamen Datenpools sähe er als Grundvoraussetzung für die Schaffung eines Marken-Ökosystems.
Die Vortragsreihe beendete RAin Silke Pape (Wettbewerbszentrale, Büro München) mit dem Referat „Lauterkeitsrechtliche Fallstricke in der Automobilwerbung – aus der Fallpraxis der Wettbewerbszentrale.“ Sie begann mit Fallbeispielen zur irreführenden Werbung (Bsp.: Autovermieter bewirbt einen SUV mit „Ab ins Gelände“, der aber nur im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden darf. Online-Reifenhändler bietet pauschal einen Tankgutschein für eine Reifenmarke an, der aber nur ab einer bestimmten Reifengröße eingelöst werden kann), stellte dann das „Vorenthalten wesentlicher Informationen bei einer Aufforderung zum Kauf“ dar (Bsp.: Bewerbung eines Fahrzeugs unter Angabe des Modells, Ausstattungsmerkmalen und des Kaufpreises mit dem Hinweis „zuzüglich Überführungskosten“ – Nennung des Gesamtpreises ist erforderlich) und legte anschließend anhand aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar, unter welchen Voraussetzungen die Identität des Händlers angegeben werden muss. Das sei mindestens dann der Fall, wenn in einer Fahrzeugwerbung der Hersteller, das Modell, eine Fahrzeugabbildung und ein Preisbestandteil (Hier: „Ab 59,- EUR monatlich“) vorhanden seien. Die Informationspflichten aufgrund von EU-Normen wurden anhand von verschiedenen Werbebeispielen aus dem Internet und Auftritten bei Facebook ebenso dargelegt wie Fälle im Zusammenhang mit Finanzierungs- und Leasingwerbung, Beispiele zur Widerrufsbelehrung in Onlineshops im Internet und ein Post eines Zeitungsartikels auf Facebook bei dem die Regelungen der Pkw-EnVKV nicht beachtet worden waren. Abschließend stellte die Referentin noch Verstöße gegen marktverhaltensregelnde Normen ohne Grundlage in EU-Normen anhand von Werbung für LED-Soffitten ohne E-Zeichen und Onlinewerbung für den Verkauf von Autobatterien ohne Angabe des Batteriepfandes vor.
Die Teilnehmer waren sich einig, das Expertenforum Automotive Recht (EAR) der Wettbewerbszentrale war wieder eine gelungene Branchenveranstaltung im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. Fortsetzung folgt: 19. Februar 2019.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im automobilen Bereich >>
Interessante Beiträge der Wettbewerbszentrale im automobilen Bereich >>
Kontakt:
Wettbewerbszentrale, Büro München
RA Dr. Andreas Ottofülling
Landsberger Str. 191
80687 München
Telefon: 089 – 592 219
Telefax: 089 – 55 041 22
E-Mail: ottofuelling@wettbewerbszentrale.de
ao
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