Die Preisdarstellung beim Verkauf von Flugreisen ist durch den europäischen Gesetzgeber geregelt (Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008). Danach dürfen fakultative Zusatzkosten zu Flugreisen nur auf Opt-in-Basis dargestellt werden. Ferner muss der zu zahlende Endpreis inklusive sämtlicher obligatorisch anfallender Kostenpositionen ausgewiesen werden.
Diese klaren Vorgaben missachtete der Betreiber des Internetportals www.reisen.de. Hier wurde vielmehr dem Kunden im Rahmen der Buchungsmaske ohne sein bewusstes Zutun eine entgeltpflichtige Reiseversicherung zugewiesen, die dieser dann ausdrücklich wieder im Wege des Opt-out abwählen musste. Zudem wurde im Verlauf der Buchung zusätzlich zu dem zuvor dargestellten Flugpreis in einer Rubrik „Steuern und Gebühren“ der Betrag für ein Serviceentgelt aufgeführt. Beides wertete das Landgericht Leipzig als klare Verletzung von Artikel 23 EU-Luftverkehrsdienste-VO und demzufolge auch des deutschen Lauterkeitsrechts (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) und gab damit der Klage der Wettbewerbszentrale statt (Urteil vom 26.09.2012, Az.: 02 HK O 3026/11, nicht rechtskräftig).
Die Wettbewerbszentrale sieht sich durch diese Entscheidung wie auch durch die vorangegangenen Urteile Deutscher Gerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs (hier Urteil vom 19.07.2012, C-112/11) bestätigt und wird auch zukünftig gegen Anbieter vorgehen, die die Bestimmungen zur Preisdarstellung beim Verkauf von Flugtickets nicht korrekt umsetzen.
F 20938/11
hfs
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