Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 25. August 2011 einem Apotheker untersagt, 3 % Skonto auf Privatrezepte und Rezeptgebühren zu gewähren (Az. 2 U 21/11). Die Wettbewerbszentrale hatte dies als Verstoß gegen die arzneimittelpreisrechtlichen Vorschriften beanstandet. Das Oberlandesgericht hat nun die Berufung des Apothekers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Februar 2011 zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Die Richter machen in der Entscheidung deutlich, dass es sich bei Skonti – anders als die Gegenseite im Prozess einwandte – um Barrabatte handelt. Barrabatte sind allerdings nach Auffassung des OLG Stuttgart bei rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln sowie der Rezeptgebühr ausgeschlossen. Wenn bereits Taler und Bonuspunkte zu einer Verletzung der Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung führten, dann müsse dies erst recht gelten, wenn eine vom Kunden zu erbringende Zahlung wie vorliegend durch das Skonto unmittelbar reduziert werde. Wertungswidersprüche zwischen der wettbewerbsrechtlichen Betrachtung nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. den Vorschriften der Arzneimittelpreisbindung einerseits und dem Heilmittelwerberecht andererseits hat das Gericht verneint. Es verwies darauf, dass Barrabatte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG generell unzulässig seien, soweit sie entgegen den Vorschriften des Arzneimittelpreisrechts gewährt werden.
In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 zur Gewährung von Boni oder Talern (vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 09.09.2010: Bundesgerichtshof: Apotheker dürfen Kunden beim Kauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln Bonustaler oder Gutscheine nur mit geringem Wert gewähren) wurde die Zulässigkeit von Barrabatten und ein ggf. auch hier anzunehmender Geringwertigkeitsvorbehalt nicht geklärt, so dass das OLG Stuttgart die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen hat.
ck
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