In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren ging es um die Frage, ob ein firmeneigenes Zeichen den Eindruck erweckt, es sei auf Grund einer Qualitätskontrolle durch einen Dritten verliehen worden. Das Landgericht München hatte der Klage der Wettbewerbszentrale in 1. Instanz stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat nun die Berufung der Beklagten gegen das Urteil zurückgewiesen (OLG München, Urteil vom 09.12.2021, Az. 6 U 1973/21; nicht rechtskräftig). Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit darf das Unternehmen die von ihm im Rahmen des Internetauftritts und in Anzeigen verwendeten Bio-Logos für Kräuter- und Arzneimitteltees ohne aufklärenden Hinweis nicht mehr verwenden.
Das Zeichen war wie folgt gestaltet:
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet mit der Argumentation, sie erwecke den Eindruck, dass es sich um ein von Dritten aufgrund konkreter objektiver Vorgaben und Kontrollen vergebenes Siegel handele. Das Unternehmen argumentierte, dass das Bio-Logo wie eine Marke zur Kennzeichnung der betreffenden Produkte verwendet werde und lediglich auf die Bio-Qualität hinweise. Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande, so dass die Wettbewerbszentrale Klage einreichte.
Das OLG München hat nunmehr entschieden, dass die angesprochenen Verkehrskreise das streitgegenständliche Bio-Logo nicht als firmeneigenes Logo verstünden, sondern als Zeichen dafür, dass ein Dritter das Produkt nach bestimmten Anforderungen geprüft habe. Es stellte dabei u. a. auf die Größe, die Gestaltung und die Anbringung des Logos ab. Die Irreführung hielt das OLG München auch für relevant, denn „die durch die konkrete Verwendung des streitgegenständlichen Bio-Logos hervorgerufene Vorstellung, dass ein Dritter eine Kontrolle des beworbenen Produkts durchgeführt hat, kann einen maßgebenden Gesichtspunkt für die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise darstellen.“
Das Urteil verbietet Unternehmern selbstverständlich nicht, auf die Bio-Qualität ihrer Produkte hinzuweisen. Sofern Unternehmer sich entschließen, für die Bewerbung dieser Produkte ein firmeneigenes Bio-Logo zu entwerfen, ist darauf zu achten, dass nicht der Eindruck eines von Dritten verliehenen Siegels oder Gütezeichens erweckt wird.
F 4 0389/19
ck
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