Wird einem Kunden für die Reparatur eines Kasko-Schadens ein Gutschein für einen Folgeauftrag angeboten, so ist dies wettbewerbswidrig, wenn sich die Kasko-Versicherung nicht mit einer solchen Werbung einverstanden erklärt hat. Dies hat das Oberlandesgerichts Hamm auf Antrag der Wettbewerbszentrale in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 12.11.2013- 4 U 31/13).
Auch wenn Rabatte grundsätzlich zulässig seien, so unterlägen sie einer Missbrauchskontrolle, wenn der Kunde bei Entscheidungen, die er zu treffen habe, auch die Interessen Dritter zu wahren habe. Nach dem Kasko-Versicherungsvertrag ist der Kunde verpflichtet, alles zu tun, um den Schaden zu mindern und die Kosten der Reparatur niedrig zu halten. Diese vom Kunden geforderte objektive Entscheidung werde durch die versprochenen Gutscheine für Folgeaufträge beeinträchtigt.
Nach der Auffassung des OLG Hamm könnten die Gutscheine den angesprochenen Kunden veranlassen, ein kostengünstigeres Angebots eines Mitbewerbers nicht anzunehmen, um den Gutschein für die Folgereparatur zu erhalten. Nach der Lebenserfahrung bestehe bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, sich gegenüber dem Versicherer insoweit vertragswidrig zu verhalten.
Das Oberlandesgerichts Hamm hat mit diesem Urteil das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.
Weiterführende Hinweise
Pressemitteilung Oberlandesgerichts Hamm vom 06.01.2014 >>
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm Az. 4 U 31/13 >>
M 3 0403/11
cb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif
-
Rückblick: Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler – Wettbewerbszentrale mit Fortbildungsveranstaltung beim IVD vertreten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“