Kontoauszugsvordrucke, die in der Rubrik „neuer Kontostand“ auch solche Gutschriften ausweisen, die zwar gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind, verstoßen auch dann gegen die Regeln des Wettbewerbs, wenn sie in den Spalten „Buchungstag“ und „Tag der Wertstellung“ zutreffende Angaben enthalten.
Der Kläger, hatte die Beklagte gemäß § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung der Verwendung der betreffenden Vordrucke mit der Begründung verklagt, diese seien irreführend.
Das OLG Celle hat diese Rechtsansicht bestätigt. Auch wenn die Angaben auf den Kontoauszügen objektiv richtig seien und der Bankkunde anhand der angegebenen Wertstellungsdaten rückrechnen könne, über welchen Betrag seines „aktuellen Kontostandes“ er tatsächlich sofort zinsfrei verfügen könne, bestehe eine erhebliche Irreführungsgefahr. Der durchschnittliche Verbraucher interessiere sich nämlich vor allem für den ausgewiesenen Kontostand, der auf den betreffenden Kontoauszügen auch optisch hervorgehoben sei. Es bestehe die Gefahr, dass er dabei die spätere Wertstellung einzelner Beträge nicht realisiere und irrtümlich davon ausgehe, er könne über den ausgewiesenen Tagessaldo sofort in voller Höhe ohne das Risiko, Überziehungszinsen zahlen zu müssen, verfügen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Celle hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen; die Beklagte hat dementsprechend Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (dortiges Az. I ZR 87/04). Die Entscheidung datiert vom 16. Juni 2004 (Az. 3 U 38/04). Mit dem Urteil ist die Berufung der beklagten Sparkasse gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover (18 O 251/03) vom 22. Dezember 2003 zurückgewiesen worden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 09.11.2004
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