Home Gesundheit OLG Brandenburg: Fax an Arzt wegen Gesundheits-App ist Werbung
Eine Ärztin zeigt einer lächelnden Patientin ein Tablet in einem hellen Behandlungsraum.

OLG Brandenburg: Fax an Arzt wegen Gesundheits-App ist Werbung

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale wertete das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 18.11.2025, Az. 6 U 130/25, nicht rechtskräftig) das Telefaxschreiben eines Anbieters einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) an einen Hausarzt als unerlaubte Belästigung. Das OLG Brandenburg bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass entsprechende Faxschreiben zumindest auch der Förderung des Absatzes einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) dienen und in der Folge als unaufgeforderte Werbung unzulässig sind, sofern der angeschriebene Arzt in diese Form der Kontaktaufnahme nicht eingewilligt hat.

Vorausgefülltes Kurzattest

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen, das eine App zur Therapie von Adipositas vertreibt. Diese digitale Gesundheitsanwendung ist als erstattungsfähiges Medizinprodukt im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen setzt jedoch eine ärztliche Verordnung voraus.
Der Anbieter hatte einem niedergelassenen Hausarzt ein Fax mit der Bitte übermittelt, ein mit dem Namen der App vorausgefülltes Kurzattest zu unterzeichnen und dem Patienten weiterzugeben. Zusätzlich enthielt das Schreiben Informationen zu einer möglichen Abrechnung der Therapiebegleitung durch den Arzt sowie ein Formular, mit dem der Arzt weitere Informationen zu der DiGA anfordern konnte.
Die Wettbewerbszentrale sah darin unaufgeforderte Werbung, die nach § 7 UWG in der Regel verboten ist.

Gericht bestätigt Werbecharakter des Faxschreibens

Im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzung stand die Frage, ob das Fax als Werbung im Sinne des Gesetzes einzustufen ist. Dies bejahte das OLG Brandenburg klar. Das Schreiben diene zumindest mittelbar der Absatzförderung der App und sei daher als werbliche Kommunikation einzuordnen.
Das Gericht stützte sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:
Das bereits teilweise ausgefüllte Kurzattest beziehe sich ausschließlich auf das Produkt des beklagten Unternehmens. Eine neutrale Information rein im Interesse des Patienten liege nicht vor, da keine alternative DiGA eintragbar sei.
Zudem stehe die mit dem Telefax angeforderte Verordnung durch den Arzt mit der von der Beklagten angesprochenen Vergütung der ärztlichen Verlaufskontrolle und Auswertung nicht in einem notwendigen Zusammenhang. Es handele sich um Informationen, die den Arzt in eigenem finanziellen Interesse zu ergänzenden beruflichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der DiGA veranlassen sollen.
Schließlich habe auch das Angebot, weiterführende Informationen zur App anzufordern, werblichen Charakter.

Vorsicht vor werblichen Bestandteilen

Da der Arzt nicht in Faxwerbung eingewilligt hatte, bestätigte das OLG das erstinstanzlich von dem Landgericht Potsdam ausgesprochene Verbot, entsprechende Schreiben zu versenden. Auch in diesem Verfahren bestätigt sich die strenge Linie der Gerichte. Schon wegen einzelner werblicher Bestandteile kann eine unternehmerische Kontaktaufnahme unzulässig werden. Das betrifft sowohl Schreiben an Privatpersonen als auch an Unternehmen.

F 05 0052/24

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