Porträtfotos unterliegen dem urheberrechtlichen Leistungsschutz. Sie dürfen z.B. nicht ohne gesonderte Zustimmung des Fotografen im Internet veröffentlicht werden. Eine Ausnahme hierzu enthält § 60 Urhebergesetz. Danach darf der Besteller eines Bildes oder der auf dem Bild abgebildete das Bild ohne weiteres vervielfältigen. Nach Auffassung des OLG Köln wird ein Unternehmen, dass die Bilder benutzt nicht dadurch zum Besteller i.S. von § 60 Urhebergesetz, weil die Fotoaufnahmen im Interesse des Unternehmens lagen. Außerdem legitimiert § 60 Urhebergesetz nur die tatsächlich abgebildete natürliche Person und nicht eine juristische wie z.B. eine GmbH.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Geschäftsführer einer GmbH wurde von einem Fotografen in Form einer Porträt-Aufnahme fotografiert. Den Auftrag hat dem Fotografen allerdings nicht die GmbH, sondern ein Verlag erteilt. Nach der Übersendung von Kontaktabzügen und 45 Vergrößerungen im Format 13 X 18 bestellte und erhielt die GmbH 12 Abzüge als Passfotos zum Preis von je 2,50 EUR. Die Fotos sollten repräsentativen Zwecken dienen. Sie wurden von der GmbH aber auch im Internet veröffentlicht. Wegen dieser nicht freigegebenen Vervielfältigung der Bilder musste die GmbH Schadensersatz an den Fotografen zahlen.
Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.12.2003
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Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.12.2003
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