Der Hinweis, dass ein Fruchtaufstrich „ohne Kochen hergestellt“ ist, erweckt bei etwa 10 Prozent der befragten Verbraucher den Eindruck, dass der Aufstrich bei der Verarbeitung gar nicht erwärmt worden ist. Das ist allerdings falsch. Die Angabe ist deshalb irreführend gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 5 b Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und wettbewerbswidrig gemäß §§ 1, 3 UWG. Die Aussage, dass die Zutaten nicht gekocht würden, lasse den Verbraucher annehmen, Farbe, Frische, Vitamingehalt und Konsistenz der Früchte blieben fast vollständig erhalten und die Früchte würden stärker geschont als bei anderen Fruchtaufstrichen, Marmeladen oder Konfitüren, was allerdings nicht zutrifft.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.04.2004, Az. 6 U 1/03
Quelle: Mitteilung von beck-aktuell vom 03.06.2004
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Online-Seminar zu Green Claims und Nachhaltigkeit in der Werbung – Update Rechtsprechung und Regulierung
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit UVP bei Möbel-Eigenmarken
-
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab 28. Juni 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
-
LG Bremen: “Carwrapping” eintragungspflichtiges Handwerk
-
BGH: Kündigungsbutton auch für Verträge ohne automatische Verlängerung