Der Betreiber einer Internetseite bietet auf seiner Website Online-Fußballspiele an. Er übersandte einem Fußballclub, der eine eigene Internetseite mit Werbebannern unterhält, eine E-Mail mit dem Angebot, auf der Homepage des Fußballclubs einen Werbebanner für die Online-Fußballspiele zu platzieren. Der Club sollte für jeden Teilnehmer, der sich über diesen Werbebanner zu einem Online-Fußballspiel anmeldet, 5,- Euro erhalten. Es stellt sich nun die Frage, ob diese E-Mail als belästigende Mail gem. § 7 UWG zu werten ist.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in der konkreten Ansprache jedoch keine Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Der Begriff der Werbung könne nicht mit dem Begriff der Wettbewerbshandlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gleichgesetzt werden. Werbung sei nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende und vergleichende Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, … zu fördern“. Damit ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts allein die Absatzwerbung, nicht aber die Werbung um Dienstleistungen des Betreibers einer Internetseite, hier des Fußballclubs gemeint.
Diese grundsätzliche Frage, ob das Werben um eine Dienstleistung unter § 7 UWG fällt, hat die WBZ Wettbewerbszentrale dem Bundesgerichtshof zur Klärung vorgelegt.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2005, Az: I-20 U 64/05
Quelle: Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 04.10.2005, Az: I-20 U 64/05
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