Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen veröffentlicht (BGBl. I 2009, S. 2413). Damit tritt das Gesetz heute am 4. August 2009 in Kraft.
Ein Wettbewerbsverstoß wegen unzulässiger Telefonwerbung kann damit zukünftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dieser neue Bußgeldtatbestand wurde in § 7 Abs. 2 UWG eingefügt.
Zusätzlich wird im Gesetz klargestellt, dass Werbeanrufe nur dann zulässig sind, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich eingewilligt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
Weitere Neuerung ist, dass bei einem Werbeanruf die Rufnummer nicht unterdrückt werden darf. So können unzulässige Werbeanrufe besser zurückverfolgt werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung ist künftig mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro bewehrt.
Weitere Details zu dem neuen Gesetz gegen unzulässige Telefonwerbung erhalten Sie in der News der Wettbewerbszentrale vom 18.05.2009 >>.
Neben dem Gesetz gegen unzulässige Telefonwerbung wurde ebenso heute das erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes veröffentlicht. In diesem Gesetz finden sich Neuregelungen zur Bewerbung von Service-Diensten (0180-Nummern, früher: Geteilte-Kosten-Dienste). Diese Neuregelungen treten zum 1. März 2010 in Kraft.
Weiterführende Informationen:
News der Wettbewerbszentrale vom 18.05.2009 >>
www.bundesgesetzblatt.de >>
Auf der Seite des Bundesgesetzblattes finden sich beide Gesetze im „Bürgerzugang“ in einer Leseversion:
- Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (BGBl. 2009, Teil I, Nr. 49, Seite 2413)
- Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (BGBl. 2009, Teil I, Nr. 49, Seite 2409)
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