Home News Neue Rabatt-Regelungen für Arzneimittel: Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung in Kraft – 03.05.2006

Neue Rabatt-Regelungen für Arzneimittel: Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung in Kraft – 03.05.2006

Am 1. Mai ist das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz, kurz AVWG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ändert sich unter anderem auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Konkret hat der Gesetzgeber die Regelungen für Zugaben und Rabatte in § 7 HWG verändert.

Am 1. Mai ist das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz, kurz AVWG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ändert sich unter anderem auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Konkret hat der Gesetzgeber die Regelungen für Zugaben und Rabatte in § 7 HWG verändert. Nach neuem Recht sind Naturalrabatte jetzt generell unzulässig. Geldrabatte sind hingegen für apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige, Medikamente zukünftig gegnüber dem Endkunden möglich. Danach dürfen Apotheker ihren Kunden auf dieses Sortiment Geldrabatte einräumen.

Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz sollen auch pharmazeutische Industrie, Ärzte und Apotheker stärker in die Pflicht genommen werden. Das Gesetz enthält hierfür Regelungen, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Versicherten haben.

Deshalb werden die Festbeträge, das sind Obergrenzen für die Erstattung von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung, in das sog. „untere Preisdrittel“ abgesenkt. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass eine ausreichende Auswahl an gleichwertigen Arzneimitteln zum Festbetrag möglich ist. Verordnet ein Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, hat er den Patienten darüber zu informieren, dass dieser die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen hat. Arzt und Patient können dann gemeinsam entscheiden, auf ein gleichartiges Arzneimittel zum Festbetrag auszuweichen, für das keine Mehrkosten anfallen. Festbetragsarzneimittel, die besonders preisgünstig sind, können durch Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen sogar ganz von der geltenden Zuzahlung befreit werden.

Der Arzt wird auch sonst aufgefordert, an der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit mitzuwirken. Mit dem Konzept der Durchschnittskosten pro Dosiereinheit und dem Bonus-Malus-Modell werden dazu die entsprechenden Anreize gesetzt. Dabei dienen die Durchschnittskosten pro Dosiereinheit dem Arzt als Preisvergleich, ähnlich den üblichen Preisangaben bei Lebensmitteln wie Preis pro 100 g oder Preis pro Liter, die jeder aus dem Alltag kennt. Das Bonus-Malus-Konzept umfasst nicht das gesamte Arzneimittelsortiment, sondern beschränkt sich auf einige sehr umsatzstarke Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen, in denen der Arzt die Wahl zwischen verschiedenen, gleichwertigen Alternativen hat.

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Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums

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