OLG Hamburg verlangt Angabe einer Fundstelle bei Werbung mit „bekannt aus …“, sieht aber kein Erfordernis zur Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nach Sternekategorien
Werbung mit Kundenbewertungen sind regelmäßig Anlass für rechtliche Überprüfungen durch die Wettbewerbszentrale – jetzt liegt in einem ihrer Musterverfahren die Entscheidung des Berufungsgerichts vor:
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale u.a. entschieden, dass bei einer Werbung mit der Angabe „Bekannt aus …“ und der anschließenden Angabe von Presse- bzw. Rundfunkerzeugnissen eine Fundstelle anzugeben oder zu verlinken ist, aus der sich die Berichterstattung ergibt. Das Gericht sah es hingegen nicht als erforderlich an, bei einer Werbung mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung die Bewertungen nach Sternekategorien aufzuschlüsseln (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.09.2023, Az. 15 U 108/22, nicht rechtskräftig). Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Werbung mit „Bekannt aus …“ ohne Fundstelle
Das beklagte Unternehmen hatte im Internet für die Vermittlung von Immobilienmaklern u.a. mit den Hinweisen „Bekannt aus den Medien“ sowie „Bekannt aus: …“ geworben.
Anschließend wurden jeweils einige regionale und überregionale Zeitungen und Magazine namentlich genannt. Eine Fundstelle mit weitergehenden Informationen wurde nicht bereitgestellt.
Die Wettbewerbszentrale hielt unter Transparenzgesichtspunkten eine Fundstelle als eine wesentliche Information zwecks Nachprüfbarkeit der Werbeaussage für erforderlich.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat anders als das Landgericht Hamburg angenommen, dass der angesprochene Verkehr ein Interesse daran habe, nachvollzuziehen, aus welchem Anlass, in welcher Weise und auch wann das entsprechende Medium über die Beklagte berichtet habe. Ohne diese Information könne der Verbraucher die Werbeaussage der Beklagten überhaupt nicht einordnen. Ohne Fundstellenangabe lasse sich auch nicht nachvollziehen, ob über die Beklagte positiv oder neutral berichtet wurde, ob sich der Bericht allein ihr gewidmet habe oder ob sie nur am Rande eines anderen Thema Erwähnung gefunden habe, ob dem Bericht eine persönliche Erfahrung mit der Beklagten zugrunde liege oder nicht oder wie lange die Berichterstattung her sei, also ob sie noch zeitlich relevant sei. Die Angabe der Fundstelle sei daher von erheblichem Gewicht.
Werbung mit einer durchschnittlichen Kundenbewertung
Im Rahmen der Internetpräsentation wurde außerdem mit
„Kundenbewertung ø 4.62 / 5.00“
beziehungsweise
geworben. Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass bei der Werbung mit durchschnittlichen Kundenbewertungen die Gesamtzahl der Bewertungen, der relevante Zeitraum sowie eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG seien. Das Landgericht Hamburg gab der Klage nur teilweise statt und bejahte den Anspruch auf Unterlassung nur zur Angabe der Gesamtzahl und dem Zeitraum, in dem diese abgegeben wurden. Die Aufschlüsselung der Bewertungen, also wie häufig eine Bewertung in der jeweiligen Sternekategorie vergeben wurde, hielt das Gericht nicht für wesentlich (LG Hamburg, Urteil vom 06.09.2022, Az. 315 O 160/21). Hiergegen richtete sich die Berufung der Wettbewerbszentrale.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung zu diesem Antrag zurückgewiesen und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Der Aufschlüsselung der Einzelbewertungen nach Sterneklassen komme kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu. Grundsätzlich spielten Kundenbewertungen zwar bei der Vermarktung im Internet eine wesentliche Rolle. Eine Aufgliederung nach Sterneklassen würde für den Verbraucher auch eine nützliche Information darstellen, da sie veranschauliche, ob die Einzelbewertungen insgesamt eher nah beieinander liegen bzw. wie weit sie auseinanderfallen und ob es viele wenige oder viele schlechte Bewertungen gebe. Eine nützliche Information stelle aber nicht stets eine wesentliche Information dar. Dass eine Aufgliederung die Aussagekraft der angegebenen Durchschnittszahl in gewissem, allerdings auch sehr überschaubarem Maß erhöhen bzw. die Aussage in geringem Maße konkretisieren würde, reiche nicht aus, um ein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers anzunehmen. Eine Irreführung wurde demnach verneint.
Der Senat hat auch zur Frage, ob die Aufschlüsselung der Bewertungen nach einzelnen Sternekategorien eine wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG darstellt, die Revision zugelassen. Die Wettbewerbszentrale will diese Frage höchstrichterlich klären lassen und die zugelassene Revision einlegen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentral ein der Immobilienwirtschaft >>
B 01 0054/21
jb/ug
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