Nach wie vor erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden über die Verwendung von CE-Zeichen für technische Produkte, wobei der Eindruck erweckt wird, es finde durch eine neutrale Stelle eine Überprüfung statt, die über die Mindestvoraussetzungen nach dem Gesetz hinausgehen, ähnlich wie bei der Verleihung des GS-Zeichens (geprüfte Sicherheit). Ein Onlinehändler hatte für einen Hosenbügler mit dem Hinweis „TÜV, CE und GS-geprüft“ geworben. Das Landgericht Darmstadt hat diese Werbung als irreführend eingestuft (Urteil vom 19.02.2010, Az. 15 O 327/09).
In einem neueren Fall hatte ein weiterer Onlinehändler einen Thermomelder ebenfalls mit „CE-geprüft“ beworben. Auch in diesem Fall hat das zuständige Landgericht Münster (Urteil vom 02.09.2010, Az. 025 O 65/10) die Werbung für unzulässig gehalten. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht ausdrücklich betont, dass in der Werbeaussage „CE-geprüft“ eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit vorlag, weil der Eindruck erweckt werde, der Anbieter biete etwas Besonderes, was die Konkurrenz nicht anzubieten hat. Der Onlinehändler hatte im Hinblick auf den Hinweis des Gerichts die Klageforderung anerkannt, so dass Anerkenntnis-Urteil erging.
(S 1 0203/10, S 1 0583/09) fp
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