Die Wettbewerbszentrale präsentiert ihren Jahresbericht zum Jahr 2024. Das Ergebnis: Rund 4 Prozent mehr juristische Probleme bewerteten die Juristinnen und Juristen der Wettbewerbszentrale im vergangenen Jahr. Zwar blieb die Anzahl der Beschwerden und Beratungsanfragen, aus denen Aktenvorgänge resultierten, gegenüber 2023 unverändert hoch bei rund 3.100. Doch die Fälle selbst werden zunehmend komplexer, insgesamt über 4.600 unterschiedliche juristische Aspekte stufte das Team der Selbstkontrollinstitution ein.
Blacklist praktisch unbedeutend
Wie in den vergangenen Jahren betraf der Großteil der geprüften Sachverhalte den Bereich von Irreführung und Intransparenz sowie Informationspflichtverstößen. Diese Fallgruppe machte über die Hälfte der Arbeit aus (54 Prozent). Themen sind dabei u. a. Spitzenstellungsbehauptungen, Preiswerbung oder Fragen der Textilkennzeichnung. In etwa 34 Prozent der Fälle waren mögliche Verstöße gegen Marktverhaltensregeln zu beurteilen. Stets ausführlicher regelt der Gesetzgeber die per se verbotenen Praktiken des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. Blacklist). Doch auf die Blacklist entfiel nur etwa 1 Prozent aller Fälle der Wettbewerbszentrale. In der Praxis ist sie damit weiterhin unbedeutend.
Besonders bemüht ist der Verband um außergerichtliche Klärung. Förmlich beanstandete die Zentrale Sachverhalte in 1.362 Fällen. Hilfreiches Instrument der außergerichtlichen Lösung ist in geeigneten Fällen das Verfahren vor den Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern. 2024 wandte sich die Wettbewerbszentrale in 94 neuen Fällen an die Einigungsstelle. In rund 200 Fällen musste die Wettbewerbszentrale vor Gericht ziehen.
Viele Grundsatzverfahren
Mit mehreren Musterverfahren trug die Wettbewerbszentrale maßgeblich zur Klärung offener Rechtsfragen bei. So beschäftigte sich auf Klage der Zentrale der Europäische Gerichtshof mit „hautfreundlichen“ Desinfektionsmitteln (EuGH, Urteil vom 20.06.2024, Rs. C-296/23).
Der BGH befasste sich gleich mehrfach mit Grundsatzverfahren des Verbands. Zum Begriff „klimaneutral“ urteilte der BGH im Juni 2024 auf Klage der Wettbewerbszentrale, in Fachkreisen und medial stieß das Verfahren auf großes Interesse (Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23). Mit den Anforderungen an Werbung mit durchschnittlichen Kundenbewertungen setzte sich der BGH im Juli auseinander (Urteil vom 25.07.2024, Az. I ZR 143/23). Im Dezember folgte ein Urteil zu Sonntagsöffnungen in Gartenmärkten (Urteil vom 05.12.2024, Az. I ZR 38/24).
Erfolgreiche Veranstaltungen
Zahlreiche gut besuchte Veranstaltungen online wie offline rundeten das Bild ab. Insgesamt nahmen fast 1.000 Menschen teil, wenn die Wettbewerbszentrale beispielsweise die Grundlagen des UWG erläuterte oder schon am Tag nach der Urteilsverkündung ihre Erkenntnisse aus dem „klimaneutral“-Urteil zusammenfasste.
Weiterführende Informationen
Jahresbericht 2024 (pdf-Download) >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale in einzelnen Branchen >>
kok
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